Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

234 
§ 7 der Verordnung der Kriegsdeputation vom 10. Jimi 1917 (Brem. 
Gesetzbl. S. 147) wird aufgehoben. 
Bremen, den 10. Oktober 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
(Beilage 31.) Verordnung der Krieasdeputation, betreffend Abänderung der Verordnung 
der Kriegsdeputation zur Regelung des Verkehrs mit Eiern vom 10. Olktober 1916. (Nr. 284 
der Bremer Nachrichten vom 14. Oklober 1917.) 
  
Die Kriegsdepmation verordnet mit Zustimmung des Senats für die Stadt 
Bremen, das Landgebiet und Vegesack: 
iei § 1, Abs. 3 der oben genannten Verordnung wird der Absah unter #), 
wonach den Geflügelhaltern der Bezug von Eiern auf Lebensmittelkarten verboten 
ist, gestrichen. 
Bremen, den 12. Oktober 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
(Beilage 52.) Verordnung der Kriegsdepmtation, betreffend Regelung des Bezugs von Brenn. 
materialien während des Wimers. (Nr. 284 der Bremer Nachrichten vom 14. Oltober 1917. 
4 Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats in Ergänzung 
ihrer Verordnungen vom 10. Juni, 5. September und 11. Oktober 1917 für die 
Stadt Vremen und das Landgebiet: 
81. 
Der Winterbedarf an Brennmaterialien ist entweder gemäß der Verordnung 
vom 10. Juni 1917 ouf Antrag des Verbrauchers gegen Bezugscheine oder gemäß 
den unter 1 folgenden Bestimmungen im Tageskauf zu beziehen. Als Tageskäufer 
Gilt nur, wer keinen Antrag auf Lieserung des Winterbedarfs gestellt hat, oder stellt. 
I. Tageskäufer. 
§*2. 
4 Die Tageskäufer erhalten bei den Brotkarteuausgabestellen Kohlenkarten. 
Bei dem Antrag auf Kohlenkarten ist die Hanshaltsausweiskarte vorzulegen. Die Kohlen- 
bkarten lauten über einen von der Staatlichen Kohlengeschäftsstelle jeweilig festzusetzenden 
Zeitraum und werden in einer nach deren Richtlinien zu bemessenden Zahl den 
einzelnen Verbrauchern zugeteilt. Die Kohlenkarte gilt für die aufgedruckte Menge 
und Zeit. Ihre Verwendung außerhalb der Geltungedauer ist verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.