Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Die Staatliche Kohlengeschäftsstelle ist ermächtigt, die Menge Brennmaterialien, 
für die der einzelne Abschnirt der Kohlenkarte gilt, nach Maßgabe der Vorräte 
anders festzusetzen. 
In Ausnahmefällen kaun die Staatliche Kohlengeschäftsstelle besondere Kohlen- 
karten bewilligen. 
§ 3. 
Andere Berbraucher als Haushalte, insbesondere gewerbliche Betriebe mit 
einem Monatsbedarf von weniger als 10 000 Kilogramm, welche für ihren Winterbedarf 
leinen Antrag gestellt haben, sondern nur den jeweiligen Tages-, Wochen- oder 
höchstens Monatsbedarf zu beziehen wünschen, haben besondere Anträge an die 
Staatliche Kohlengeschöftsstelle zu stellen und erhalten Bezugscheine anstelle von 
Kohlenkarten. 
* . 
Die Ausgabe von Winterkohlenkarten beginnt mit dem 15. Oktober. Die 
Dauer der bis zum 15. Oklober ausgegebenen Sommerkohlenkarten wird bis zum 
21. Okoober einschl. verlängert. 
II. Lieferung einer besonderen Rate an Winterlagerer. 
86. 
Haudhalie, welche gemäß Verordnung vom 10. Jumi 1917 (durch Bestell- 
schein A) einen Antrag auf Lieserung des Winterbedarfs gestellt, aber noch keine 
Zufuhren für den Winter erhalten haben, köunen unbeschadet der in Ausführung. 
begriffenen Lieferung der ersten Rate dieses Bedarfs, aber in Anrechnung auf die 
Gesamtmenge, die sie für den ganzen Winter erhalten werden, 
einmalig eine besondere Rate 
je nach ihrem Bedarf von 5 oder 10 Ztr.Hektl. 
Kols oder Kohlen bei den untengenannten Geschäftsstellen erhalten. Diese Rate 
kann, soweit die am Lager befindlichen Vorräte es zulassen, auf Wunsch in folgenden 
en geliesert werden: 
Hüttenkoks, 
Nußkohlen, 
Braunkohlenbriketts, 
Gaskoks; 
Gonkoks werden aber nur Angehörigen der Einkommengruppe 1 und 2 zur Verfügung 
gestelt. Als Preise sind die Höchstpreise bezw. die vom Gaswerk bekannt gegebenen 
Preise zu bezahlen. 
Der Verbraucher muß die Ware selbst abholen oder abholen lassen, auch 
Säcke mübringen, andernfalls die Ware lose empfangen.
	        
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