Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Vor Empfang der Ware ist in dem Kontor der Aulieferungsstelle die Haus- 
haltsausweiskarte vorzuzeigen und eine Bescheinigung abzugeben, die Namen und 
Wohnung des Empfängers, die gewünschte Menge in Hektl. oder Zentnern enthält, 
sowie die vom Haushaltsvorstand unterzeichnete Versicherung, daß er noch keine Lieferung 
für seinen Wintrrkedarf empfangen hat. Die Ware ist zugleich bar zu bezahlen. 
se besondere Rate wird in der Kartothek der Staatllichen Kohlengeschästsstele 
sofort oie Verrechnung auf die übrigen Raten verbucht, so daß an der Gesamt- 
lieserung für den einzelnen Haushalt dadurch nichts geändert wird, selbst wenn 
zufällig om Tage der Abholung dieser Rate die auf dem eingereichten Antrag vor- 
gesehene erste Rate beim Empfänger eintrifft. 
ie Ware kann in folgenden auf Veranlassung der Staatlichen Kohlengeschteseelt 
für solche Jueche besonders eingerichteten Geschäften bis auf weiteres vom 15. Oktob 
an in der Zeit von morgens 8 bis nachmittags 1 Uhr und nachmittags 3 % 
6 Uhr abgeholt werden: 
Heinrich Meyer, Gröpelingen, Ablieferungsstelle: am Industrie- 
hafen, Verlängerung der Rekumer= und Bremerhavenerstraße, 
J. Meinken, im Depot der Bremer Straßenbahn Hohwisch, 
August Brauns, Schlachthofstraße, 
Deichmann, Huck & Brickenstein, im Depot der Bremer Straßen- 
bahn in Horn. 
III. Strafbestimmung. 
86. 
r sich die unter 1 für Tageskänfer bestimmten Kohlenkarten bei den 
re arl verschafft, obgleich er gemäß der Verordnung vom 10. Juni 
917 den Auntrag auf Lieserung eines Winterlagerers gestellt hat, oder wer sich 
v6n unter II festgesetzte besondere Rate abholt, * er keinen Antrag auf 
Winterversorgung gestellt hat oder schon im Besitz eines Teiles des beantragten 
Winterbedarfs ist, wird gemäß den in der Verordnung vom 5. September angeführten 
gesetzlichen Bestimmung bestraft. 
Bremen, den 14. Oktober 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
Druck und Verlag von 2— Bremen.
	        
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