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vom 3. Oktober 1916 (Reichsgesehbl. S. 1100) und der Ausführungsverordnung
des Senats vom 12. Oktober 1916 (Gesehbl. S. 347) für die Stadt Bremen
und das Landgebiet:
A. Verkehr mit Vollmilch.
I. Vollmilchbedürftige und vollmilchbevorzugte Personen.
81.
Als vollmilchbedürftig im Sinne dieser Verordnung gelten Kinder bis zun
vollendeten 6. Lebensjahre, stillende Mütter, Schwangere und Kranke. Kinder vom
Beginn des 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre sind als vollmilchbevorzugte
Personen anzusehen. .
Der Bedarf der vollmilchbedürftigen Personen ist vor allen anderen zu be-
friedigen. Die tägliche Höchstmenge der ihnen zu verabfolgenden Milch wird
auf weiteres festgesetzt auf
1 Liter Vollmilch für ein Kind im ersten Lebensjahre;
wird das Kind gestillt, so erhält die stillende Mutter
anstatt des Kindes einen Liter Vollmilch,
½ „ „ für ein Kind von über 1 bis zu vollen 6 Jahren.
Kranke und Schwangere in den lehten drei Monaten vor der Entbindung
erholten die nach Bescheinigung der Geschäftsstelle für Krankenernährung erforderliche,
in der Regel jedoch einen Liter nicht übersteigende Menge.
Soweit nach Befriedigung des Bedarfs der vollmilchbedürftigen Personen
noch Vollmilch verfügbar bleibt, ist aus den vorhandenen Mengen zunächst der
Bedarf der vollmilchbevorzugten Personen mit höchstens ¼ Liter täglich für jede
Person zu decken.
Die Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation wird ermächtigt, die in
Absatz 2 und 3 festgesetzten täglichen Höchstmengen anders zu bemessen.
II. Lieferung von Vollmilch gegen Milchmarken.
8 2.
Die Lieferung von Vollmilch an vollmilchbedürftige und vollmilchbevorzugi#e
Personen darf nur gegen Abgabe der Milchmarken erfolgen. Die Milchmarken ##d
Teile der Vollmilch-Bezugskarte, sie tragen einen Aufdruck, aus dem sich die Dauer
ihrer Gültigkeit sowie die zu beziehende Milchmenge ergibt. Sie sind nicht über-
tragbar und gewähren kein Anrecht, die darauf verzeichnete Menge Milch auch tat-
sächlich afen zu können.
ede vollmilchbedürftige und vollmilchbevorzugte Person erhält eine oden
mehrere Vollmilch-Bezugskarten. Die Wn * 28 Milchmarken
über je eine Einheit lautend, von denen je sieben für eine Woche Gültigkeit haben.