Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

242 
vom 3. Oktober 1916 (Reichsgesehbl. S. 1100) und der Ausführungsverordnung 
des Senats vom 12. Oktober 1916 (Gesehbl. S. 347) für die Stadt Bremen 
und das Landgebiet: 
A. Verkehr mit Vollmilch. 
I. Vollmilchbedürftige und vollmilchbevorzugte Personen. 
81. 
Als vollmilchbedürftig im Sinne dieser Verordnung gelten Kinder bis zun 
vollendeten 6. Lebensjahre, stillende Mütter, Schwangere und Kranke. Kinder vom 
Beginn des 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre sind als vollmilchbevorzugte 
Personen anzusehen. . 
Der Bedarf der vollmilchbedürftigen Personen ist vor allen anderen zu be- 
friedigen. Die tägliche Höchstmenge der ihnen zu verabfolgenden Milch wird 
auf weiteres festgesetzt auf 
1 Liter Vollmilch für ein Kind im ersten Lebensjahre; 
wird das Kind gestillt, so erhält die stillende Mutter 
anstatt des Kindes einen Liter Vollmilch, 
½ „ „ für ein Kind von über 1 bis zu vollen 6 Jahren. 
Kranke und Schwangere in den lehten drei Monaten vor der Entbindung 
erholten die nach Bescheinigung der Geschäftsstelle für Krankenernährung erforderliche, 
in der Regel jedoch einen Liter nicht übersteigende Menge. 
Soweit nach Befriedigung des Bedarfs der vollmilchbedürftigen Personen 
noch Vollmilch verfügbar bleibt, ist aus den vorhandenen Mengen zunächst der 
Bedarf der vollmilchbevorzugten Personen mit höchstens ¼ Liter täglich für jede 
Person zu decken. 
Die Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation wird ermächtigt, die in 
Absatz 2 und 3 festgesetzten täglichen Höchstmengen anders zu bemessen. 
II. Lieferung von Vollmilch gegen Milchmarken. 
8 2. 
Die Lieferung von Vollmilch an vollmilchbedürftige und vollmilchbevorzugi#e 
Personen darf nur gegen Abgabe der Milchmarken erfolgen. Die Milchmarken ##d 
Teile der Vollmilch-Bezugskarte, sie tragen einen Aufdruck, aus dem sich die Dauer 
ihrer Gültigkeit sowie die zu beziehende Milchmenge ergibt. Sie sind nicht über- 
tragbar und gewähren kein Anrecht, die darauf verzeichnete Menge Milch auch tat- 
sächlich afen zu können. 
ede vollmilchbedürftige und vollmilchbevorzugte Person erhält eine oden 
mehrere Vollmilch-Bezugskarten. Die Wn * 28 Milchmarken 
über je eine Einheit lautend, von denen je sieben für eine Woche Gültigkeit haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.