Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Die Ausgabe der Vollmilch-Gezugskarten erfolgt durch die zuständigen Brot- 
kortenausgobestellen unter Verücksichtigung der Einkommen-Gruppen, denen die Haus- 
haltungen angehören. - 
I1. Lieferung von Vollmilch unter Aurechnung des Fetts. 
g 3. 
Die nach Befriedigung des Bedarfs der in § 1 genannten Personen noch 
verbleibende Vollmilch darf nur in Anrechnung auf die den einzelnen Personen 
wöchentlich zugebilligte Feitmenge abgegeben und entnommen werden. Für je 
u¼ Aler Vollmilch ist eine der der Fettkarte angefügten und mit der Bezeichnung 
1/ Liter Milch oder 5 Gramm Fett“ versehenen Marken abzugeben. Die Marken 
gelten nur für den aufgedruckten Zeitabschuitt. Ihre Verwendung außerhalb der 
Gelkungsdauer ist verboten. Die Marlen geben kein Anrecht, die darauf verzeichnete 
Menge Milch auch totsöchlich laufen zu können. 
Die Lebensmittelkommission ist ermächtigt, das Anrechnungsverhältnis zwischen 
Milch und Feit anders festzusetzen. 
IV. Kundenlisten. 
84. 
· Milchviehhalter und Milchhändler, die in der Stadt Bremen und dem Land- 
gebiet Milch gewerbsmößig vertreiben, sind verpflichtet, Kundenlisten in der von der 
Lebenszmit#elkommission vorgeschriebenen Form zu führen. 
Die Haushaltungen dürien Milch nur von denjenigen Milchviehhaltern und 
Milchbändlern bcziehen, in deren Kundenliste sie eingetragen sind. Milchviehhalter 
und —n- dürfen nur an die in ihrer Kundeuliste eingetragenen Verbraucher 
Milch liesern 
6 — 7 * abgesehen von den besonderen Bestimmungen in 
erboten, sich bei mehr als einem Milchviehhalter oder Milchhã in di 
Kundenliste eintragen zu lassen. ihweer ober Milchndler in de 
Für die Eintragung in die Kundenliste und für einen Wechsel des Lieferanten 
fünn de Bepimmunon. d Verordnung der Kriegsdeputation über Haushalts- 
« Kundenlisten vom 4. Mai 1917 A dung. "b 
fällen entscheidet die Lebensmittelkommission. zwennng In Ausnohne 
V. Vollmilchbe zug der Kranken und Schwangeren. 
###u 8 6. 
Für Kranke und Schwangere in den letzten drei Monaten i 
. » vor der Entbindun 
in auf Bewilligung von Vollmilch auf dem von der Lebenemttellomnisson 
Friebenen Wege zu stellen. Die Geschäftsstelle für Krankenernährung ent- 
7
	        
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