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scheidet über die eingelaufenen Antröge und veranlaßt im Falle der Genehmigung
die Aushändigung der Milchmarken (§ 2).
Der Bezug der Vollmilch hat gegen Abgabe der Milchmarken bei dem
ilchviehhalter oder Milchhändler zu erfolgen, bei dem die bezugsberechtigte Person
in der Kundenliste eingetragen ist.
VI. Vollmilchbezug der Volksschulen,
Verpflegungsanstalten.
8 6.
Volksschulen, Kranken= und sonstige Verpflegungsanstalten sowie öhnliche
Unternehmungen haben bei der Geschäftsstelle für Krankenernährung die Ausstellung
von Milchbezugsscheinen schriftlich zu beantragen.
In dem Antrage ist, unter besonderer Bezeichnung der Vollmilchbedürftigen
und Vollmilchbevorzugten, anzugeben, ie groß die Zahl der durchschnittlich ver-
pflegten Personen ist, sowie ob Mil im eigenen Beiriebe erzeugt wird und in
welchen Mengen im Tagesdurchschnitt, und ferner, ob sie unmittelbar von nicht-
bremischen Milchviehhaltern oder Milchhändlern ilch beziehen und in welchen Mengen.
rüfung der Anträge werden den in Abs. 1 genaunten Unternehmungen
Bezugsscheine für Milch, die für vier Wochen Geltung haben, zugestellt. Sie
lauten auf einen oder mehrere Lieferanten und bezeichnen die Menge, die in vier
Wochen höchstens bezogen werden kann.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Bezugsscheine werden von der Geschäftsstelle
für Krankenernährung neue Bezugsscheine zugestellt.
8 7.
Die mit ilchbezugsscheinen versehenen in § 6 Abs. 1 genannten Unter-
nehmungen haben von allen Umständen, welche eine veränderte Beurteilung ihrer
Bezugsberechtigung rechtfertigen, der Geschäftsstelle für Krankenernährung unter
Beifügung ihrer Bezugsscheine sofort Mitleilung zu machen. Anträge auf Wechsel
der Lieferanten sind unter Begründung bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette
anzubringen, die nach Prüfung das Erforderliche veranlaßt.
§ 8.
Für Personen einer Haushaltung, die zur Kundenliste eines Milchviehhalters
oder Milchhändlers angemeldet sind, darf nicht außerdem als Insassen von den in
bs. 1 genannten Betrieben Antrag auf Zuweisung von Vollmilch gestellt
— eeichn r,. . als l einer in § 6 Abs. 1 genannten Unter-
ag Milch erhält, sich nicht außerdem in die K iste ei ilchvi
— ie Kundeuliste eines Milchviehhalters