Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

245 
VII. Vollmilchbezug der vorübergehend anwesenden Personen. 
§6 9. 
Personen, die in der Stadt Bremen oder dem Landgebiet keinen dauernden 
Wohusitz haben, sondern sich nur vorübergehend doriselbst aufhalten, erhalten, wenn 
sie nachweisen, daß sie vollmilchbedürftig oder vollmilchbevorzugt (§ 1) sind, bei der 
Brokkartenausgabestelle des Distrikts, in dem sie vorübergehend wohnhaft sind, Milch- 
morken (§ 2) zugeteilt, auf Grund deren sie gegen Abgabe der Marken Milch 
beziehen können. 
VIII. Säuglingsberatungsstellen und ähnliche Einrichtungen. 
8 10. 
Säuglingsberatungsstellen und ähuliche gemeimühzige Einrichtungen, die Milch 
an Vollmilchbedũrftige verabjolgen, wird Milch durch die Geschäftsstelle für Milch 
und Feite zugewiesen. Sie haben die gleichen Verpflichtungen zu erfüllen wie 
Milchviehhalter und Milchhöndler. 
Haushaltungen, die nur für einen Teil ihrer Angehörigen Milch durch solche 
Einrichiungen erhalten, dürfen sich für die übrigen Personen in die Kundenliste eines 
anderen Lieferanten eintragen lassen. 
IX. Verteilung der Vollmilch. 
8 11. 
Sãmtliche in der Stadt Bremen und im Landgebiet erzeugte sowie von 
außerhalb in die Stadt Bremen und das Landgebiet gelieferte Vollmilch untersteht, 
soweit sie der öffentlichen Bewirischaftung unterliegt, hinsichtlich der Übernahme, 
Absatz und Verwendung der Verfügung der Lebdensmittelkommission. Diese kann 
insbesondere anordnen, daß die Vollmilch nur an bestimmte Stellen geliefert werden darf. 
X. Anzeigepflicht für Vollmilch. 
*l 12. 
Milchviehhalter und Milchhändler, die in der Stadt Bremen und im Land- 
gebiet Aich ßewerbsmäßig vertreiben, hoben am Montag einer jeden Woche die- 
uuigen engen an Bollmilch, die sie in der jeweils verflossenen Woche erzeugt 
* bhen 2 d Beimen und dem Landgebiet abgesetzt haben, schriftlich 
zeigen. iehhalter besteht di igepfli insichtli 
der in ihren Betrieben gehaltenen Fiehie Mneigegsüch 44 wnchuich der aabl 
Die Anzeigen müssen auf Vordruck -- ... . . 
unleeueethänlichsilld, erst-»Um erkåte aka, die bei der Geschäftsstelle für Milch 
Müch und Fette zu richten. Sie sind an die Geschäftsstelle für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.