Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Anzeigepflicht besteht auch für Anstalten und ähnli e 
deren Betrieben aus eigenen Kuhhaltungen Milch für den eigenen 
XI. Rücklieferung der 
13. 
Milchviehhalter und Milchhändler haben die erhaltenen ilchmarken (5 2), 
sowie die Feutmarten für die auf Grund der Bestimmungen in § 3 abgesetzten 
Mengen Mil im Montag einer jeden Woche gesondert nach den Anweisungen 
der Geschftefteues für Milch und Fatte bei dieser abzuliefern. 
XII. Milchverbrauch in Gast-, Schank= und Speisewires 
8 14. 
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie ähnlichen Unternehmungen 
darf Vollmilch zur Herstellung von Speisen und Getränken nicht verwandt und 
weder für sich allein noch als Zugabe zu Speisen und Getränken verabfolgt werden. 
XIII. Milchselbstversorger. 
’5s 15. 
Milchselbstversorger sind Milchkuhhalter, die eine oder mehrere Kühe für 
eigene Rechnung im eigenen Betriebe halten. Von der in ihren Betrieben erzeugten 
ilch werden ihnen neben den für Wirtschaftszwecke in Abs. 2 festgesetzten Mengen, 
5½ Liter täglich für jeden Kopf der Haushaltsangehörigen belassen. 
Die den Milchselbstversorgern für ihre Wirtschaftszwecke zu belassenden Mengen 
an Vollmilch sind zu bemessen nach dem Milchertrag der in ihrer Wirtschaft befindlichen 
Kühe und der Zahl der Kälber. Vollmilch ist zur Verfütterung au Kälber nur 
zu belassen, wenn die Zahl der Kälber nicht mehr beträgt als die Zahl der in 
der Wirtschaft gehaltenen Milchkühe, deren täglicher Durchschnittsmilchertrag 6 Liter 
für jede Kuh übersteigt. Die Höchstgrenze für die an Kälber, auf die vorstehende 
Voraussetzungen zutreffen, zu verfütternde und hierfür zu belassende Vollmilch 
beträgt für ein Kalb 
in der 1. bis 4. Aterswocke täglich 6 Liter 
iu der 5. Alterswoche täglich 4 Liter 
6. Alterswoche täglich 2 Liter 
Milchk — ie weder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind 
noch Milch gewerbsmäßig absehzen, haben der Geschäftsstelle für Milch und Feite 
am Dienstag einer jeden Woche auf Vordrucken, die dort erhältlich sind, anzuzeigen 
die Anzahl der von ihnen gehaltenen Kühe, die enge der von diesen in der jeweils 
verflossenen Woche erzeugten ilch und die enge der daraus hergestellten Butter, 
sowie die Zahl der ihrer Haushaltung angehörenden Personen einschließlich des Gesindes.
	        
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