Anzeigepflicht besteht auch für Anstalten und ähnli e
deren Betrieben aus eigenen Kuhhaltungen Milch für den eigenen
XI. Rücklieferung der
13.
Milchviehhalter und Milchhändler haben die erhaltenen ilchmarken (5 2),
sowie die Feutmarten für die auf Grund der Bestimmungen in § 3 abgesetzten
Mengen Mil im Montag einer jeden Woche gesondert nach den Anweisungen
der Geschftefteues für Milch und Fatte bei dieser abzuliefern.
XII. Milchverbrauch in Gast-, Schank= und Speisewires
8 14.
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie ähnlichen Unternehmungen
darf Vollmilch zur Herstellung von Speisen und Getränken nicht verwandt und
weder für sich allein noch als Zugabe zu Speisen und Getränken verabfolgt werden.
XIII. Milchselbstversorger.
’5s 15.
Milchselbstversorger sind Milchkuhhalter, die eine oder mehrere Kühe für
eigene Rechnung im eigenen Betriebe halten. Von der in ihren Betrieben erzeugten
ilch werden ihnen neben den für Wirtschaftszwecke in Abs. 2 festgesetzten Mengen,
5½ Liter täglich für jeden Kopf der Haushaltsangehörigen belassen.
Die den Milchselbstversorgern für ihre Wirtschaftszwecke zu belassenden Mengen
an Vollmilch sind zu bemessen nach dem Milchertrag der in ihrer Wirtschaft befindlichen
Kühe und der Zahl der Kälber. Vollmilch ist zur Verfütterung au Kälber nur
zu belassen, wenn die Zahl der Kälber nicht mehr beträgt als die Zahl der in
der Wirtschaft gehaltenen Milchkühe, deren täglicher Durchschnittsmilchertrag 6 Liter
für jede Kuh übersteigt. Die Höchstgrenze für die an Kälber, auf die vorstehende
Voraussetzungen zutreffen, zu verfütternde und hierfür zu belassende Vollmilch
beträgt für ein Kalb
in der 1. bis 4. Aterswocke täglich 6 Liter
iu der 5. Alterswoche täglich 4 Liter
6. Alterswoche täglich 2 Liter
Milchk — ie weder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind
noch Milch gewerbsmäßig absehzen, haben der Geschäftsstelle für Milch und Feite
am Dienstag einer jeden Woche auf Vordrucken, die dort erhältlich sind, anzuzeigen
die Anzahl der von ihnen gehaltenen Kühe, die enge der von diesen in der jeweils
verflossenen Woche erzeugten ilch und die enge der daraus hergestellten Butter,
sowie die Zahl der ihrer Haushaltung angehörenden Personen einschließlich des Gesindes.