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XIV. Ankauf von Vollmilch durch Milchviehhalter.
g 16.
Milchviehhaltern ist der Ankauf und der Absatz von Vollmilch, die nicht im
eigenen milchwirischaftlichen Betriebe erzeugt worden ist, mit Ausnahme der nach
F* 17 bieser Verordnung zugewiesenen Vollmilch, verboten. 4 «-
Milchdiehhaltern und Milchhäwdlern, sowie ähnlichen Betrieben ist die Abgabe
von Vollmilch an Milchviehtalter untersagt.
* 17.
Micchviehhalter, die nicht über genügende Mengen Vollmilch zur Befriedigung
des Bedarfs der in ihrer Kundenlisie eingetragenen vollmilchbedürftigen und vollmilch-
bevorzugten Personen verfügen, haben hierüber der Geschäftsstelle für Milch und
Feite Mitleilung zu machen, worauf diese die Zuweisung von Vollmilch an die
Milchviehhalter durch die Lebensmittelkommission, Abteilung Molkerei, oder eine
andere Stelle verfügt.
g 18.
Die Lebensmittelkommission wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen
von den Bestimmungen der §5 16 und 17 dieser Verordnung zu gestatten.
B. Abgabe von Vollmilch zu verbilligten Preisen.
*
Die Angehörigen der Einkommengruppen 1 und II der bremischen Bevölkerung
erhalten gegen Vorlage der Milchmarken (8 2) diejenigen Mengen Vollmilch, die
ihnen auf Grund des § 1 dieser Vorordnung für die vollmilchbedürftigen und
vollmilchbevorzugten Personen ihrer Haushaltung zu liefern sind, zu einem Preise
der um 10 Pfennige für den Liter niedriger ist, als der bei dem Miccyviehhalter
oder Milchhändler, in dessen Kundeuliste sie eingetragen sind, für Vollmilch übliche Preis.
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· . Ienektuppeutm die ihnen zugebilligten M
Vollmilch zu dem in Abs. 1 festgesetzten Preis zu 3 * V *i
8 20.
Bei Nücklieferung der Milchmarken gemäß d i i
ei en Bestimmungen
din diejenigen der Gruppen 1 und II gesorden. ermittelt n W P8
Aa viehhaltern und Milchhändlern die ihnen nach § 19 zustehende Vergütung
sorechend der Anzahl der zurückgelieferten Milchmarken ausgehändigt.