Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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C. Verkehr mit Mager= und Buttermilch. 
I. Abgabe von Mager= und Buttermilch. 
21. 
Die gewerbsmäßige Abgabe von Mager= und Buttermilch, sowie von Milch, 
die auf ähnliche Art gewonnen wird, an Verbraucher, darf wrbckal tlich der zugunsten 
der endwirischosiichen Betriebe des Landgebiets in § 26 Abs. 3, vorgesehenen Aus- 
nahme, nur durch die von der Lebensmittelkommission zugelassenen Milchhändler 
und r#tanfsselen erfolgen. 
II. Bezug von Mager= und Buttermilch. 
8 22. 
Als bezugsberechtigt für Mager= und Buttermilch gelten Haushaltungen, 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kranken= und sonstige Verpflegungsanstalten, 
gemeinnühiige Küchen sowie ähnliche Unternehmungen 
Haushaltungen erhalten wöchentlich die von der Lebensmittelkommission unter 
Berücksichtigung der Zahl der dem Haushalt angehörenden Personen festgesetzte Menge 
an Mager= oder Biitermilch. Die den in Abs. 1 genanmen Anstalten und Unter- 
nehmungen zuzuweisende Menge an Mager= und Buttermilch wird unter Berück- 
sichtigung des bisherigen Verbrauchs und der Verwendungsart bestimmt. 
8 28. 
Für den Bezug von Mager= und Buttermilch durch die Haushaltungen finden 
die Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung unter Beschränkung des Bezuges am 
die gemäß § 21 zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen Anwendung. 
g 24. 
Der Bezug von Mager= und Buttermilch durch Gast-, Schank= und Speise= 
wirtschaften, Kranken= und sonstige Verpflegungsanstalten, gemeinnühige Küchen und 
ähnliche Unternehmungen erfolgt unter sinngemäßer Auwendung der in den §§ 6 bis 8 
dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß Gast-, Schank- 
und Speisewirtschaften, gemenmmibige, Küchen und ähnliche Unternehmungen Amtäge 
bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette, Kranken= und sonstige Verpflegungs- 
anstalten sowie ähnliche Unternehmungen bei der Geschäftsstelle für Krankenernährung 
einzureichen haben. 
III. Anzeigepflicht. 
9 25. 
Die nach § 21 zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen haben am 
Montag einer jeden Woche diejenigen Mengen an Mager= und Kleen die sie
	        
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