248
C. Verkehr mit Mager= und Buttermilch.
I. Abgabe von Mager= und Buttermilch.
21.
Die gewerbsmäßige Abgabe von Mager= und Buttermilch, sowie von Milch,
die auf ähnliche Art gewonnen wird, an Verbraucher, darf wrbckal tlich der zugunsten
der endwirischosiichen Betriebe des Landgebiets in § 26 Abs. 3, vorgesehenen Aus-
nahme, nur durch die von der Lebensmittelkommission zugelassenen Milchhändler
und r#tanfsselen erfolgen.
II. Bezug von Mager= und Buttermilch.
8 22.
Als bezugsberechtigt für Mager= und Buttermilch gelten Haushaltungen,
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kranken= und sonstige Verpflegungsanstalten,
gemeinnühiige Küchen sowie ähnliche Unternehmungen
Haushaltungen erhalten wöchentlich die von der Lebensmittelkommission unter
Berücksichtigung der Zahl der dem Haushalt angehörenden Personen festgesetzte Menge
an Mager= oder Biitermilch. Die den in Abs. 1 genanmen Anstalten und Unter-
nehmungen zuzuweisende Menge an Mager= und Buttermilch wird unter Berück-
sichtigung des bisherigen Verbrauchs und der Verwendungsart bestimmt.
8 28.
Für den Bezug von Mager= und Buttermilch durch die Haushaltungen finden
die Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung unter Beschränkung des Bezuges am
die gemäß § 21 zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen Anwendung.
g 24.
Der Bezug von Mager= und Buttermilch durch Gast-, Schank= und Speise=
wirtschaften, Kranken= und sonstige Verpflegungsanstalten, gemeinnühige Küchen und
ähnliche Unternehmungen erfolgt unter sinngemäßer Auwendung der in den §§ 6 bis 8
dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß Gast-, Schank-
und Speisewirtschaften, gemenmmibige, Küchen und ähnliche Unternehmungen Amtäge
bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette, Kranken= und sonstige Verpflegungs-
anstalten sowie ähnliche Unternehmungen bei der Geschäftsstelle für Krankenernährung
einzureichen haben.
III. Anzeigepflicht.
9 25.
Die nach § 21 zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen haben am
Montag einer jeden Woche diejenigen Mengen an Mager= und Kleen die sie