Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblott “ 
Freien Zansestadt Bremen. 
1917. — X 72. 
S###elt: Nr. Ckl. Bekanmmachung des Scnats, bet d A der Anßt · lei 
VT — Snne "n due a reffend Ansnahre h · und Kleingörten om 
  
  
  
CXII. Bekanntmachung des Senats, betreffend Aufnahme der Nutz- 
und Kleingärten am 4. November 1917. 
Vom 31. Oktober 1917. 
  
1. 
Am Sonntag, dem 4. November d. Is. sollen die Nußgärten und land= 
wirischastlich benußten Kleingärten mit einer Gesamtfläche bis 20 Ar (2000 am) 
oder 90 Schlag einschließlich aufgenommen werden. 
82. 
Aufnahmebehörden sind: 
für die Stadt Bremen das Statistische Amt, 
für die Landgemeinden die Gemeindevorsteher, 
für die Hasenstädte die Stadträte. 
Diese bestimmen die Aufnahmebezirke für ihren Bereich und bestellen die 
HBeanftragten, die die Aufnahme ausführen. 
83. 
Die Aufnahme geschieht mittels Fragebogen, die allen Inhabern von der 
#ufnhme unterlirgenden Nutz= und Kleingärten (8 1), soweit sie der Behörde 
bekanut find, in der Zeit vom 2. bis zum 4. November einschließlich zugestellt werden. 
Die Juhaber von Nutz= oder Kleingärten (5 1), welche bis zum 5. November 
enen Fragebogen nicht erhalten haben, haben einen solchen unter Angabe ihrer 
Wohnung bei den in 38 2 genaunten Aufnahmebehörden unverzüglich abzuholen. 
Die Fragebogen sind bis spätestens zum 6. November auszufüllen und werden 
von Miltwoch, dem 7. November, an wieder abgeholt werden. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 30. und bekannt 
#E###cht am 31. Oktober 1917. 
AUnsgeychen am 31. Ofloer 1917. 6 
- ⁊ 
Drud und Vertsag don Carl Schünemonn, rrnen. 
  
 
	        
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