Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

264 
(Beilage 57.) ordnung der Kriegsdeputotion zur Regelung des Fleischorrhraech, 
Ver 
(Nr. 305 der Bremer Nachrichten vom 4. November 1917. 
  
Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und 
den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 949) um 
der Bekanntmachung über die Ausgestoltung der Fleischkarten und die Festsetzung der 
Verbranchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 (Reichs- 
Gesepbl. S. 945), sowie der Verordnung des Senats vom 4. November 1917 
verordnet die Kriegsdeputation für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack. 
I. Fleisch und Fleischwaren. 
8 1. 
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Verordnung gelten: 
1) Das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen 
und Schweinen (Schlachtviehfleisch), sowie Hühner, 
2) das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- 
und Rehwild (Wildbret), 
3) roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett, 
4) die Eingeweide des Schlachtviehs, 
5) zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wurft, Fleisch- 
konserven und sonstige Dauerwaren aller Hrt. 
Vom Fleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweine- 
pfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wildauföruch 
einschließlich Herz und Leber, sowie Wilbköpfe gelten nicht als Fleisch= und 
Fleischwaren. 
Unter Rindvieh sind auch Kälber zu verstehen. Zu den Hühnern (Hähnen 
und Hennen) gehören auch Kapannen und Poularden, nicht aber Truthühner und 
Perlhühner. 
II. Reichsfleischkarte. 
§5 2. 
Jede Person erhält für je vier Wochen eine Reichsfleischkarte. 
Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahres, in dem sie das sechste 
Lebensjahr vollenden, nur eine halbe Reichsfleischkarte für vier Wochen. 
§ 3. 
Die Reichsfleischkarte besteht aus einer Stammkarte und quadratischen Ab- 
schnitten (Fleischmarken). Die Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je zehn für eine 
Woche; die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte, je 5 für eine Woche. 
er Stammlarte sind aufzudrucken: die Worte „Reichsfleischkarte, Stadi 
Bremen, Landgebiet, Vegesack“, das Bremische Staatswappen, 7 der Gültig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.