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(Beilage 57.) ordnung der Kriegsdeputotion zur Regelung des Fleischorrhraech,
Ver
(Nr. 305 der Bremer Nachrichten vom 4. November 1917.
Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und
den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 949) um
der Bekanntmachung über die Ausgestoltung der Fleischkarten und die Festsetzung der
Verbranchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 (Reichs-
Gesepbl. S. 945), sowie der Verordnung des Senats vom 4. November 1917
verordnet die Kriegsdeputation für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack.
I. Fleisch und Fleischwaren.
8 1.
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Verordnung gelten:
1) Das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen
und Schweinen (Schlachtviehfleisch), sowie Hühner,
2) das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz-
und Rehwild (Wildbret),
3) roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett,
4) die Eingeweide des Schlachtviehs,
5) zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wurft, Fleisch-
konserven und sonstige Dauerwaren aller Hrt.
Vom Fleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweine-
pfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wildauföruch
einschließlich Herz und Leber, sowie Wilbköpfe gelten nicht als Fleisch= und
Fleischwaren.
Unter Rindvieh sind auch Kälber zu verstehen. Zu den Hühnern (Hähnen
und Hennen) gehören auch Kapannen und Poularden, nicht aber Truthühner und
Perlhühner.
II. Reichsfleischkarte.
§5 2.
Jede Person erhält für je vier Wochen eine Reichsfleischkarte.
Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahres, in dem sie das sechste
Lebensjahr vollenden, nur eine halbe Reichsfleischkarte für vier Wochen.
§ 3.
Die Reichsfleischkarte besteht aus einer Stammkarte und quadratischen Ab-
schnitten (Fleischmarken). Die Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je zehn für eine
Woche; die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte, je 5 für eine Woche.
er Stammlarte sind aufzudrucken: die Worte „Reichsfleischkarte, Stadi
Bremen, Landgebiet, Vegesack“, das Bremische Staatswappen, 7 der Gültig