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ihnen entsprechend mehr Fleischkarten verabfolgen. Anträge hierauf sind durch einen
Arzt gemäß der Bekanntmachung der Lebensmittelkommission vom 26. September 1916
(Brem. Nachrichten vom 28. September 1916) an die Lebensmittelkommission, Ge-
schäftsstelle für Krankenernährung (Domshof 21) zu richten.
III. Fleischbezug auf Fleischkarten.
86.
Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher
nur gegen Abgabe entsprechender Abschnitte der Reichsfleischkarte abgegeben und v#m
Verbrauchern nur gegen Abgabe solcher Abschnitte bezogen werden. Dies hilt nicht
für die gemäß § 23 mit Genehmigung der Lebensmittelkommission erfolgende Abgabe
von burch Hausschlachtung gewonnenem Fleisch oder Fleischwaren an andere Personen.
Auch in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, in Vereins= und Erfrischungs-
räumen, Fremdenheimen, Kantinen, Krankenhäusern und anderen geschlossenen An-
stalten, soweit die ihnen zu verpflegenden Personen nicht aus der allgemeinen Fleisch.
versorgung ausgeschieden sind, sowie bei der Volksspeisung dürsen Speisen, zu denen
in irgend welcher Form dieser Verordnung unterliegende Fleischwaren verwandt worden
sind, nur gegen Abgabe von Fleischmarken an Verbraucher abgegeben werden. Als
Mindestabgabe gilt für eine solche Mahlzeit eine Fleischmarke über ##10 Anteil. Dem
Verkäufer ist es jedoch gestattet, bei vermehrter Abgabe von Fleisch eine größere
Anzahl von Fleischmarken zu verlangen.
IV. Kundenlisten.
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Jeder Schlachter ist verpflichtet, unter Beuutung der von der Lebensmiuel-
kommission ausgegebenen Formulare und unter Beachtung von deren Anweisungen
eine Kundeuliste zu führen und die darin eingetragenen Kunden entsprechend der fest-
gesetzten Kopfmenge zu befriedigen, soweit die ihm zugewiesenen Vorräte dazu aus-
reichen.
8 10.
Haushaltungen, gewerbliche Betriebe, Anstalten und öhnliche Unternehmungen
dürfen Fleisch und Fleischwaren nur von demjenigen Schlachter beziehen, in dessen
Kundenliste sie eingetragen sind. Schlachter dürfen nur an in ihrer Kundenliste ein.
getragene Haushaltungen, Betriebe und Anstalten Fleisch und Fleischwaren liefern.
Diese Bestimmungen gelten nicht für auf Urlaub anwesende Militärpersonen und
für Fremde.
Haushaltungen ist es verboten, sich bei mehr als einem Schlachter in die
Kundenliste eintragen zu lassen. 60 Shachter