Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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V. Sondervorschriften für den Fleischbezug der Haushaltungen. 
8 11. 
Für die Eintragung der Haushaltungen in die Kundenliste und für einen 
Wechsel des Schlachters finden die Bestimmungen der §5 8 bis 13 der Verordnung 
der Kriegsdeputation über Haushaltsansweiskarten und Kundenlisten vom 4. Mai 1917 
siungemäße Anwendung. In Ausnahmefällen entscheidet die Lebensmittelkommission. 
VI. Fleischbezug der gewerblichen Betriebe und Anstalten. 
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Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Vereins= und Erfrischungsräume, 
Fremdenheime, Kantinen und ähnliche gewerbliche Betriebe werden von der Lebens- 
mittelkommission, Geschäftsstelle für Fleisch (erste Schlachtpforte 1) bestimmten 
Schlachtern zur Eintragung in die Kundenliste zugewiesen. Die Schlachter dürfen 
ihnen nur Fleisch liefern, wenn sie dagegen eine entsprechende Anzahl nach 8 8 
Abs. 2 vereinnahmter Fleischmarken einliefern. 
8 13. 
Krankenhäuser und ähnliche geschlossene Anstalten erhalten Fleisch und 
Fleischwaren auf Grund von Fleischbezugskarten. Die erstmalige Ausstellung ven 
Bezugskarten ist bei der Lebensmittelkommission, Geschäftsstelle für Fleisch (erste 
Schlachtpforte 1) schriftlich zu beantragen. In dem Antrage ist wahrheitsgemäß 
anzugeben, wieviele Personen der Antragsteller im Durchschnitt täglich beköstigt 
unter Hervorhebung der Zahl der Kinder bis zu sechs Jahren. Die Lebensmittel- 
kommission übersendet dem Antragsteller hierauf eine oder mehrere Fleischbezugs- 
karten. Jede Bezugskarte gilt nur für die aufgedruckte Zeit; sie lautet auf einen 
bestimmten Schlachter und bezeichnet die Menge, die von diesem Schlachter innerhalb 
der Geliungsdauer höchsteus bezogen werden darf. Die Lebensmittelkommission 
macht ferner den Schlachtern Mitteilung, welche die Anstalt unter Hervorhebung 
der ihr zugebilligten Fleischmenge in ihre Kundeuliste einzutragen haben. 
Nach Ablauf der Gültigkeit der Bezugskarten werden den Anstalten von 
der Lebensmittelkommission neue Bezugskarten zugestellt. 
Beim Einkauf ist dem Schlachter die Bezugskarte vorzulegen. Mehr Fleisch 
und Fleischwaren als auf der Bezugskarte angegeben ist, darf er nicht liefern. 
Über die erhaltene Gesamtwochenmenge ist dem Schlachter wöchentlich auf einem 
Abschnitt der Fleischbezugskarte eine Quittung anszustellen und auszuhändigen. 
Die mit Fleischbezugskarten versehenen Anstalten haben von allen Umständen, 
welche eine veränderte Beurteilung ihrer Bezugsberechtigung rechtfertigen (z. B. 
Schließung, Verkleinerung des Betriebes und dergleichen) der Lebensmittelkommission, 
Geschäftsstelle für Fleisch (erste Schlachtpforte 1) unter Beifügung ihrer Bezugs- 
karten sofort Mitteilung zu machen.
	        
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