Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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4) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit Ausnahme der 
ieren; 
5) die Luströhre und der sehnige Teil des Zwergfells 
6) der Ziemer (Rute) und die Hoden, das Euter, lie Scheide und die 
Gebärmutter. 
Die Wiegung darf nicht in kleineren Teilen als in Vierteln des Tieres erfolgen. 
Die Schlachtgenehmigung ist dem Fleischbeschauer oder Trichinenschauer z 
übergeben und von diesem mit einer Bescheinigung der Schlachtung und des gemü 
dem vorstehenden Absatz ermittelten Schlachtgewichtes des Schlachttieres an d#e 
Lebensmittelkommission, Abteilung Hausschlachtung (Langenstraße 132) zurückzusenden. 
ird dem Fleischbeschauer oder Trichinenschauer eine gültige Genehmigung zur 
Schlachtung nicht vorgelegt, so hat er der Lebensmittelkommission, Abteilung Haus- 
schlachtung (Langenstraße 132) Anzeige zu erstatten. 
Den Fleischbeschauern und Trichinenschauern sind von dem Setostversorger 
für ihre Mitwirkung bei der Hausschlachtung folgende Vergütungen zu zahlen: 
Bei der Schlachtung eines Rinds 4.— 
„ „ » „ Kalbes bis zu 6 Monaten, 
Schafes und Schweines 2.— 
In diese Sätze sind die den Fleischbeschauern und Trichinenschauern etwa zesegzlich 
für die Fleischbeschau oder die Trichinenschau zustehenden Gebühren eingeschlossen. 
Der Selbstversorger hat den Fleischbeschauer oder Trichinenschauer rechtzeitig 
zu benachrichtigen, wenn die Ermittlung des Schlachtgewichts stattfinden kann. 
Erweist sich diese Benachrichtigung als unrichtig, so hat der Selbstversorger für jeden 
hierdurch notwendig werdenden Besuch des Fleischbeschauers oder Trichinenschauers 
die volle in vorigen Absatz festgesebte Vergütung zu zahlen. 
s Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen verfäll der Lebensmittel- 
bommiston- Eine Bezahlung wird hierfür nicht geleistet. 
8 189. 
Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen 
gewonnenen Fleische an die Lebensmittelkommission auf deren Aufforderung gegen 
Zahlung einer angemessenen Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen 
abzugeben: 
v Wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: 
mehr als 60 bis 20 Kilogramm inschiiehlich ........ I Kilogramm 
»»........ » 
»,,80 Klogramm für weitere angefangene 1 
Kilogramm: weitere ie 
Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Hunden des 
Schlachtgewichtes in Speck oder Fett abzuliefern. (§ 11 Abs. 3 der Verordnung 
vom 19. Oktober 1917, betr. die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel 
mit Schweinen, wird hierdurch nicht berührt.)
	        
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