Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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SGeilage 62.) Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend Regelung des Betriebes von 
Lelesz Lüstungs= und mwasserbereitungsanlagen. (Nr. 333 der Bremer Nachricht# 
vom 2. Dezember 1917.) 
Auf Grund der §§ 1, 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskommissarz 
für die Kohlenverteilung vom 18. Oktober 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 255) 
über die Regelung des Betriebes der Heizungs-, Lüftungs= und Warmwasser 
bereitungsanlagen und auf Grund der Verordnung des Senats vom 1. Septembe 
1917, betreffend Ausführung des § 16 I der Bekanntmachung des Reichskommissars 
für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffversorgung der 
Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Gesetzbl. S. 198) 
wird bestimmt: 
81. 
Bei der Kriegsdeputation wird für die Stadt Bremen, das Landgebiet und 
Vegesack eine Aussichts= und Beratungsstelle für die Regelung des Betriebes von 
Heizungs-, Lüftungs= und Warmwasserbereitungsanlagen in Wohn-, Dienst= und 
Geschäftsräumen aller Art eingerichtet. Der Aussichts= und Beratungsstelle sollen ir 
erster Linie Sachverständige aus der Zentralindustrie und dem Ofenbau angehören. 
Die Mitglieder der Aufsichts= und Beratungsstelle werden von der Kriegs- 
deputation bestellt und, soweit sie nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit ver- 
pflichtenden Reichs- oder Staatsverhältnisse stehen, — ebenso wie etwaige Angestellte 
der Aufsichts= und Beratungsstelle — zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit, verpflichtet. Die Tätigkeit der Mit- 
glieder ist ehrenamtlich und freiwillig. 
8 2. 
Der Aufssichts· und Beratungsftelle liegt die Bearbeitung der für die in § 1 
genannte Regelung zu erlassenden Richtlinien, die fachliche überwachung ihrer Durch- 
führung und die Beratung der Verbraucher ob. 
63. 
Die von der Aufsichts= und Beratungsstelle festzustellenden Richtlinien werden 
nach erfolgter Genehmigung der Kriegsdeputation von dieser veröffentlicht. 
8 4. 
Die Mitglieder der Aufsichts= und Beratungsstelle oder deren Beauftragte 
nehmen zur Überwachung der Durchführung der Richtlinien Revisionen vor. Sie 
sind zu diesem Zweck befugt, Wohn-, Dienst= und Geschäftsräume aller Art, sowie 
die Heizungs., L#ftungs= und Warmwasserbereitungsanlagen zu besichtigen und bei 
Verstößen gegen die festgestellten Richtlinien den Beteiligten die zur Abstellung der
	        
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