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SGeilage 62.) Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend Regelung des Betriebes von
Lelesz Lüstungs= und mwasserbereitungsanlagen. (Nr. 333 der Bremer Nachricht#
vom 2. Dezember 1917.)
Auf Grund der §§ 1, 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskommissarz
für die Kohlenverteilung vom 18. Oktober 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 255)
über die Regelung des Betriebes der Heizungs-, Lüftungs= und Warmwasser
bereitungsanlagen und auf Grund der Verordnung des Senats vom 1. Septembe
1917, betreffend Ausführung des § 16 I der Bekanntmachung des Reichskommissars
für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffversorgung der
Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Gesetzbl. S. 198)
wird bestimmt:
81.
Bei der Kriegsdeputation wird für die Stadt Bremen, das Landgebiet und
Vegesack eine Aussichts= und Beratungsstelle für die Regelung des Betriebes von
Heizungs-, Lüftungs= und Warmwasserbereitungsanlagen in Wohn-, Dienst= und
Geschäftsräumen aller Art eingerichtet. Der Aussichts= und Beratungsstelle sollen ir
erster Linie Sachverständige aus der Zentralindustrie und dem Ofenbau angehören.
Die Mitglieder der Aufsichts= und Beratungsstelle werden von der Kriegs-
deputation bestellt und, soweit sie nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit ver-
pflichtenden Reichs- oder Staatsverhältnisse stehen, — ebenso wie etwaige Angestellte
der Aufsichts= und Beratungsstelle — zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit, verpflichtet. Die Tätigkeit der Mit-
glieder ist ehrenamtlich und freiwillig.
8 2.
Der Aufssichts· und Beratungsftelle liegt die Bearbeitung der für die in § 1
genannte Regelung zu erlassenden Richtlinien, die fachliche überwachung ihrer Durch-
führung und die Beratung der Verbraucher ob.
63.
Die von der Aufsichts= und Beratungsstelle festzustellenden Richtlinien werden
nach erfolgter Genehmigung der Kriegsdeputation von dieser veröffentlicht.
8 4.
Die Mitglieder der Aufsichts= und Beratungsstelle oder deren Beauftragte
nehmen zur Überwachung der Durchführung der Richtlinien Revisionen vor. Sie
sind zu diesem Zweck befugt, Wohn-, Dienst= und Geschäftsräume aller Art, sowie
die Heizungs., L#ftungs= und Warmwasserbereitungsanlagen zu besichtigen und bei
Verstößen gegen die festgestellten Richtlinien den Beteiligten die zur Abstellung der