Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt 
Freien Hausestadt Bremen. 
1917. — X 85. 
Insbelt: Nr. CXXXVI. Ssiihlbagrde ke die Stadt Bremen *r das are S. 301. — Nr. CNXXVII.3 
Gesez, betrestend #Anderun 3 md 4 des l sitt-d I Schaf von Veu udentmalein und 
Strohen · rnd Landschaftet n, vom 4. Märl. g — Nr. CXXXVIII. gglannimachun ng, be· 
treffend den Schut von Ban#deo#sfmälern und Zss und ——* S. 8 
CXXXVI. Staffelbauordnung für die Stadt Bremen 
und das Landgebiet. 
Vem 6. Dezember 1917. 
  
  
Der Senat verordnet im Sinverständnis mit der Bürgerschoft für 
die Stadt Bremen und das Landgebie 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Art und Dichtigkeit der Bebaunng ist nach Baustaffeln ab= Siasselbenhlan 
zustufen und durch einen Plau zu regeln (Staffelbauplan). ans 
Außerdem ist ein Plan aufszustellen, durch den nach Maßgabe der 
in diesem Erete bestimmten Gewerbeklassen die Zulassung, Beschränkung 
und Untersogung gewerblicher und wirtschaftlicher Anlagen und Betriebe 
geregelt wird ——1 lan). 
Einreihung in die Baustaffeln und die Gewerbeklassen hat in 
der Weise zu geschehen, daß die Herbeiführung und Aufrechterhaltung 
gesunder Wohnverhältnisse möglichst gesichert, eine der Bedeutung der 
Straße entsprechende Bebauung geförderk, zugleich aber ein für die wirt- 
schaftliche Entwicklung genügender Teil der Stadt und des Landgebiets 
der brrichung und Ausdehnung gewerblicher Anlagen freigegeben wird. 
Die Aufstellung des Staffelbauplans und des Gewerbeplans kann 
in Abschnitten erfolgen. 
Gewerbeple. 
§ 2. 
Der Staffelbauplan und der Gewerbeplan sind von der Deputation z; Khellaug des 
für die Stadterweiterung in Gemeinschaft mit der Baupolizeibehörde und t ee 
zwar runlichst gleichzeitig mit dem Bebauungsplan (Gesetz vom 29. April 1908, OGewerheplans. 
betreffend Feststellung von Bebauungsplänen, Gesetzbl. S. 53) zu entwerfen. 
Ausgegeben am 6 Dezember 1917.
	        
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