Gesetzblatt
Freien Hausestadt Bremen.
1917. — X 85.
Insbelt: Nr. CXXXVI. Ssiihlbagrde ke die Stadt Bremen *r das are S. 301. — Nr. CNXXVII.3
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CXXXVI. Staffelbauordnung für die Stadt Bremen
und das Landgebiet.
Vem 6. Dezember 1917.
Der Senat verordnet im Sinverständnis mit der Bürgerschoft für
die Stadt Bremen und das Landgebie
I. Allgemeine Bestimmungen.
Die Art und Dichtigkeit der Bebaunng ist nach Baustaffeln ab= Siasselbenhlan
zustufen und durch einen Plau zu regeln (Staffelbauplan). ans
Außerdem ist ein Plan aufszustellen, durch den nach Maßgabe der
in diesem Erete bestimmten Gewerbeklassen die Zulassung, Beschränkung
und Untersogung gewerblicher und wirtschaftlicher Anlagen und Betriebe
geregelt wird ——1 lan).
Einreihung in die Baustaffeln und die Gewerbeklassen hat in
der Weise zu geschehen, daß die Herbeiführung und Aufrechterhaltung
gesunder Wohnverhältnisse möglichst gesichert, eine der Bedeutung der
Straße entsprechende Bebauung geförderk, zugleich aber ein für die wirt-
schaftliche Entwicklung genügender Teil der Stadt und des Landgebiets
der brrichung und Ausdehnung gewerblicher Anlagen freigegeben wird.
Die Aufstellung des Staffelbauplans und des Gewerbeplans kann
in Abschnitten erfolgen.
Gewerbeple.
§ 2.
Der Staffelbauplan und der Gewerbeplan sind von der Deputation z; Khellaug des
für die Stadterweiterung in Gemeinschaft mit der Baupolizeibehörde und t ee
zwar runlichst gleichzeitig mit dem Bebauungsplan (Gesetz vom 29. April 1908, OGewerheplans.
betreffend Feststellung von Bebauungsplänen, Gesetzbl. S. 53) zu entwerfen.
Ausgegeben am 6 Dezember 1917.