Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Die Deputation für die Stadterweiterung hat den Entwurf während 
eines Monats zu jedermanns Einsicht auszulegen und die Auslegung in 
dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte bekannt zu mache. 
In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Einwendungen 
gegen den Entwurf innerhalb der Frist schriftlich bei der Deputatien 
einzureichen. 
Nach Ablauf der Frist hat die Deputation über die erhobenn 
Einwendungen zu beschließen und den Plau festzustellen. Wird dadurk 
der Entwurf abgeändert, so kann sie die Wiederholung des Auslegung= 
verfahrens anordnen unter Bestimmung der Auslegungsfrist nach ihn# 
Ermessen. 
Der festgestellte Plan unterliegt der Bestätigung durch Senat un 
Bürgerschaft, denen es freisteht, ihn zu ändern, zu ergänzen oder nur # 
einem Teil zu bestätigen. Werden Auderungen beschlossen, so konnen 
Senat und Bürgerschaft eine Wiederholung des Auslegungsverfahrem 
beschließen. 
Wird der Bebauungsplan mil dem Staffelbauplan und dem Ge- 
werbeplan oder einem dieser Pläne verbunden, so gelten die vorstehender 
Vorschriften auch für den Bebauungsplan mit der Maßgabe, daß em 
gegenstehende geseyliche Vorschriften außer Kraft treten. 
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u ss 26nj. 4 Mit dem Tage der nach § 2 erforderlichen Bekanntmachung trin 
r cn bis zur Beschlußfassung von Senat und Bürgerschaft eine Beschränkung 
Aulests vor den der Beteiligten dahin ein, daß 
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boetere, 1) Neubauten, Umbanten oder Ausbamen, 
— 2) die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Umgestaltum 
gewerblicher Anlagen und Betriebe 
insoweit untersagt werden können, als sie mit dem Entwurfe des Siaffel- 
bauplans, Gewerbeplans oder Bebauungsplans in Widerspruch stehen. 
4 Mit Zustimmung der Deputakion für die Stadterweiterung kam 
die Baupolizeibehörde die Ausführung der in Abs. 1 unter Nr. 1 und 
bezeichneten Bauten und Anlagen vor der nach § 2 erforderlichen Bekam 
machung untersagen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit dem zu entwerfenda 
oder festzustellenden Staffelbauplan, Gewerbeplan oder Bebanungsplan u# 
Widerspruch stehen wird. 
4 Das gleiche gilt, wenn von der Deputation für die Stadterweiterung 
die Ausdehnung der Vorschriften der §§ 28—32 auf solche gewerblichm 
Anlagen beantragt wird, die ihnen nach diesem Gesetz bisher nicht unter- 
worsen waren. In diesem Falle kann jedoch auf Grund dieses Geseer 
die Genehmigung nicht mehr versagt werden, wenn die beantragte Gesetzel,
	        
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