Die Deputation für die Stadterweiterung hat den Entwurf während
eines Monats zu jedermanns Einsicht auszulegen und die Auslegung in
dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte bekannt zu mache.
In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Einwendungen
gegen den Entwurf innerhalb der Frist schriftlich bei der Deputatien
einzureichen.
Nach Ablauf der Frist hat die Deputation über die erhobenn
Einwendungen zu beschließen und den Plau festzustellen. Wird dadurk
der Entwurf abgeändert, so kann sie die Wiederholung des Auslegung=
verfahrens anordnen unter Bestimmung der Auslegungsfrist nach ihn#
Ermessen.
Der festgestellte Plan unterliegt der Bestätigung durch Senat un
Bürgerschaft, denen es freisteht, ihn zu ändern, zu ergänzen oder nur #
einem Teil zu bestätigen. Werden Auderungen beschlossen, so konnen
Senat und Bürgerschaft eine Wiederholung des Auslegungsverfahrem
beschließen.
Wird der Bebauungsplan mil dem Staffelbauplan und dem Ge-
werbeplan oder einem dieser Pläne verbunden, so gelten die vorstehender
Vorschriften auch für den Bebauungsplan mit der Maßgabe, daß em
gegenstehende geseyliche Vorschriften außer Kraft treten.
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u ss 26nj. 4 Mit dem Tage der nach § 2 erforderlichen Bekanntmachung trin
r cn bis zur Beschlußfassung von Senat und Bürgerschaft eine Beschränkung
Aulests vor den der Beteiligten dahin ein, daß
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boetere, 1) Neubauten, Umbanten oder Ausbamen,
— 2) die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Umgestaltum
gewerblicher Anlagen und Betriebe
insoweit untersagt werden können, als sie mit dem Entwurfe des Siaffel-
bauplans, Gewerbeplans oder Bebauungsplans in Widerspruch stehen.
4 Mit Zustimmung der Deputakion für die Stadterweiterung kam
die Baupolizeibehörde die Ausführung der in Abs. 1 unter Nr. 1 und
bezeichneten Bauten und Anlagen vor der nach § 2 erforderlichen Bekam
machung untersagen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit dem zu entwerfenda
oder festzustellenden Staffelbauplan, Gewerbeplan oder Bebanungsplan u#
Widerspruch stehen wird.
4 Das gleiche gilt, wenn von der Deputation für die Stadterweiterung
die Ausdehnung der Vorschriften der §§ 28—32 auf solche gewerblichm
Anlagen beantragt wird, die ihnen nach diesem Gesetz bisher nicht unter-
worsen waren. In diesem Falle kann jedoch auf Grund dieses Geseer
die Genehmigung nicht mehr versagt werden, wenn die beantragte Gesetzel,