Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Eingangsvorbauten, die die Höhe des Erdgeschosses nicht überschreiten 
und mindestens 2 m hinter der Häuserreihe zurückstehen, sind auf dem 
Bauwich zuzulassen. Ferner sind zuzulassen Vorbauten anderer Art, wie 
Risalite, Erker, Ausluchten und Balkone, sofern sie nicht mehr als ein 
Viertel der Bouwichbreite vorspringen und im ganzen nicht mehr als die 
Hälfte der Haustiefe betragen. 
Bei den Staffeln, bei denen keine Bauwiche vorgesehen sind, ist 
geschlossene Bebauung (Reihenhausbebauung) vorgeschrieben. Es können 
jedoch auch bei diesen Staffeln Bauwiche zugelassen werden, wenn gesund- 
heitliche, bankünstlerische und feuerpolizeiliche Bedenken nicht vorliegen. 
In diesem Falle soll der Bauwich wenigstens 1 m betragen. Sollen zwei 
Banwiche nebeneinander angelegt werden, und ist ihre Nichtbebauung ge- 
sichert, so konn bei jedem Baumich bis auf eine Breite von 0,75 m 
herabgegangen werden 
6 10. 
Unter Hof ist die bei der Bebanung eines Grundstückes mindestens 
freizulassende Grungtüche zu verstehen. 
Bei der Feststellung der Hosgröße gelten die Bauwiche bis zu 
ihrer vorgeschrirbenen Breite als bebaute Fläche. Im übrigen richtet sich 
die Berechnung der Hofgröße nach der Bauordnun 
Bei Eckgrundstücken kann, soweit nach diesem Gesetze eine größere 
Hoffläche als nach der Bauordnung freizulassen ist, mit Genehmigung der 
Baupolizeibehörde die Bebauung bis auf die nach der Bauordnung vor- 
geschriebene Hofgröße zugelassen werden. 
Unter Eckgrundstücken sind solche Grundstücke zu verstehen, die an 
der Kreuzung zweier sich in einem Winkel von nicht mehr als 135 Grad 
schneidender Straßen liegen. Die für Eckgrundstücke gewährte Vergünsti- 
gung gilt nur insoweit, als Grundstück nach Abzug des vorgeschriebenen 
Vorgartens innerhalb einer Fläche von 400 am bleibt und die Summe 
der Anschußlängen an den Straßen 
bei einem Winkel von 45 Grad 60 m, 
bei einem Winkel von 45—135 Grad 40 m 
nicht überschreitet. 
8 11. 
Das Kellergeschoß wird in die nach der Staffel zulässige Geschoß-e#oe der 
zahl nicht eingerechnet. In ihm dürfen EN3 Wohnungen sus-r dn 
hergestellt werden. Ausnahmsweise kann von der Baupolizeibehörde im aretg 2n J 
Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung eine LHa nãitnen 
meisterwohnung oder dergleichen zugelassen werden, wenn der Zweck Gescheffes. 
Hauses oder seine Benutzung es erfordern. Als Zubehör zu den in t 
oberen Geschossen besindlichen Wohnungen können Wohn-, Schlaf= und
	        
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