* 18.
e Bestimmungen der Baustaffeln gelten auch für bestchende H — “
vetaude wenn sie einen Anbau, Aufbau oder Umbau erfahren. erboetsklallen
#a-
at e des Umbaues sind für das Gebände die gleiche Geschoß- me
zahl und der geiche Umfang wie bisher zuzulassen, soweit erhebliche
gesundheitliche, K#uergolizeiliche und baukünstlerische Bedenken nicht entgegen-
stehen. Das gleiche gilt für Neubauten, die an Stelle vorhandener Ge-
bäude errichtet werden. Ausnahmsweise kann die Baupolizeibehörde im
Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung in diesen
Fillen eine überschreimng der bisherigen Geschoßzahl für einzelne Bauteile
sowie eine geringe Überschreitung des bisherigen Umfanges des Gebändes
im Interesse seiner zweckmäßigen Ausgestaltung oder aus bankensteriicen
Gründen zulassen, soweit gesundheitliche und feuerpolizeiliche Bedenken
nicht aneen stehen.
Die Bestimmungen der Gewerbeklassen gelten für bestehende ge-
werbliche Anlagen und Betriebe nur insoweit, als durch ihre Erweiterung
oder Umgestaltung eine wesentlich erhöhte Belästigung oder Gefährdung
der Umgebung hervorgerufen wird.
8 14.
Vor der Errichtung, Erweiterung oder Umgestaltung gewericher Anzelgeplcht kar
und wirtschaftlicher Anlagen oder Betriebe ist, wenn sie nicht nach d —
Gewerbeplan unbeschränkt zugelassen sind, die Erlaubnis dazu bei d
Baapolizeibehörde schriftlich zu erwirken.
dem Antrage ist die Urt des geplanten Betriebes und der
beahlichigten Benutzung der herzustellenden Räume oder Anlagen genau
anzugeben. Soweit es eines Bauantrages bedarf, kann der Antrag mit
dem antran verbunden werden.
der für das Grundstück maßgebenden Gewerbeklasse der
beabsichtigte Geteied zu unter bestimmten Voraussetzungen untersagt, so
tritt die Pflicht zur Erwirkung der Erlaubnis ohne Rücksicht auf das
Vorhandensein dieser Voraussetzungen ein, sofern nur der Berieb nach
leiner Art zu den in der Gewerbeklasse aufgeführten Betrieben gehört.
g 15.
Die Baupolizeibehörde kann, weun sie nicht allein oder mit E— venn
Zustimmung einer anderen Behörde oder einer Deputation nach diesem
Gesetze, der Bauordnung oder anderen Gesetzen zur Bewilligung von
Ausnahmen ermächtigt ist, mit Zustimmung der Deputation für die
Stadterweiterung Ausnahmen von den bestehenden Bauvorschriften zulassen,
wenn es durch überwiegende wirtschaftliche oder bankünstlerische Rücksichten