Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

     
* 18. 
e Bestimmungen der Baustaffeln gelten auch für bestchende H — “ 
vetaude wenn sie einen Anbau, Aufbau oder Umbau erfahren. erboetsklallen 
#a- 
at e des Umbaues sind für das Gebände die gleiche Geschoß- me 
zahl und der geiche Umfang wie bisher zuzulassen, soweit erhebliche 
gesundheitliche, K#uergolizeiliche und baukünstlerische Bedenken nicht entgegen- 
stehen. Das gleiche gilt für Neubauten, die an Stelle vorhandener Ge- 
bäude errichtet werden. Ausnahmsweise kann die Baupolizeibehörde im 
Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung in diesen 
Fillen eine überschreimng der bisherigen Geschoßzahl für einzelne Bauteile 
sowie eine geringe Überschreitung des bisherigen Umfanges des Gebändes 
im Interesse seiner zweckmäßigen Ausgestaltung oder aus bankensteriicen 
Gründen zulassen, soweit gesundheitliche und feuerpolizeiliche Bedenken 
nicht aneen stehen. 
Die Bestimmungen der Gewerbeklassen gelten für bestehende ge- 
werbliche Anlagen und Betriebe nur insoweit, als durch ihre Erweiterung 
oder Umgestaltung eine wesentlich erhöhte Belästigung oder Gefährdung 
der Umgebung hervorgerufen wird. 
8 14. 
Vor der Errichtung, Erweiterung oder Umgestaltung gewericher Anzelgeplcht kar 
und wirtschaftlicher Anlagen oder Betriebe ist, wenn sie nicht nach d — 
Gewerbeplan unbeschränkt zugelassen sind, die Erlaubnis dazu bei d 
Baapolizeibehörde schriftlich zu erwirken. 
dem Antrage ist die Urt des geplanten Betriebes und der 
beahlichigten Benutzung der herzustellenden Räume oder Anlagen genau 
anzugeben. Soweit es eines Bauantrages bedarf, kann der Antrag mit 
dem antran verbunden werden. 
der für das Grundstück maßgebenden Gewerbeklasse der 
beabsichtigte Geteied zu unter bestimmten Voraussetzungen untersagt, so 
tritt die Pflicht zur Erwirkung der Erlaubnis ohne Rücksicht auf das 
Vorhandensein dieser Voraussetzungen ein, sofern nur der Berieb nach 
leiner Art zu den in der Gewerbeklasse aufgeführten Betrieben gehört. 
g 15. 
Die Baupolizeibehörde kann, weun sie nicht allein oder mit E— venn 
Zustimmung einer anderen Behörde oder einer Deputation nach diesem 
Gesetze, der Bauordnung oder anderen Gesetzen zur Bewilligung von 
Ausnahmen ermächtigt ist, mit Zustimmung der Deputation für die 
Stadterweiterung Ausnahmen von den bestehenden Bauvorschriften zulassen, 
wenn es durch überwiegende wirtschaftliche oder bankünstlerische Rücksichten
	        
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