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*5 16.
Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, bleiben alle 3rrr #gelberhrer
Bestimmungen der Bauordnung und anderer Gesetze unberührt, die die e#r össordu##g uand
Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks oder der Errichtung, Erweite= #derer Gesese.
rung und Umgestaltung gewerblicher Anlagen in größerem Maße ein-
schränken, als dieses Gesetz.
II. Staffelbanplan.
817.
Bei der Aufstellung des Staffelbauplanes sind die einzelnen Straßen et aosns .
oder Teile von Straßen in eine der in den §§ 21—26 aufgeführten Kasseln.
Stafseln einzureihen.
5 18.
Ausnahmsweise kann bestimmt werden, daß für eine Straße oder raen Dan·
einen Straßenteil nur einzelne Vorschriften einer oder mehrerer Bau-
staßeln, im abrigen dagegen die Vorschriften einer anderen Baustaffel
maßgebend si
19.
Durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft können für einzelnem Asen
Straßen oder Straßenteile oder auch für bestimmte Stadtviertel Vorschriftenn Lüiherns ——
der Bauordnung oder andere Gesehze verschärft, gemildert oder außer Kraft ee S
hesetzt, insbesondere auch die Beiträge der Aulieger zu den Straßenkosten" —— en
abweichend von den geltenden Vorschriften festgesetzt werden. Eine Milderung
der bestehenden Vorschriften ist namentlich für solche Straßen und Straßen-
teile zulässig, an denen nur Einfamilienhäuser errichtet werden sollen.
Bevor ein solcher Autrag der Bürgerschaft zur Beschlußfassung
vorgelegt wird, ist er während einer vom Senate zu bestimmenden Frist
zu jedermanns Einsicht auszulegen und die Auslegung in dem für öffentliche
Bekanntmachungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. In der Bekannt-
machung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Einwendungen gegen den
Antrag innerhalb der Auslegungefrist beim Senate einzureichen.
Werden Einwendungen gchoben, 6 sind sie zugleich mit dem Antrage
des Senates der Bürgerschaft vor .
Der Beschluß des Senats u der Bürgerschaft ist durch das für
öffentliche Bekanntmachungen bestimmte Blatt und in dem Gesetzblatte
bekannt zu machen. Gehört zu dem Beschlusse ein Plan, so ist er an
einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle aufzubewahren und
dauernd zu jedermanns Einsicht offen zu halten.