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Mit dem Tage der uach Abs. 2 erforderlichen Bekanntmachung
können, wenn es sich um eine die bisherigen Bestimmungen verschärfende
Vorschrift handelt, Anträge und dergleichen, die mit der verschärsten
Vorschrift in Widerspruch stehen, abgelehnt werden. Durch die Ablehnung
des Antrages seitens des Senates oder der Bürgerschaft erlischt diefe
Beschränkung.
8 20.
denlegen r*— Durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft kann für einzelm
alielen. Straßen oder Straßenteile oder einzelne Grundstücke eine hintere Bauline
festgesetzt werden, über die hinaus nach der Hosseite nicht gebaut werde
darf. Die hintere Baulinie ist in den Bebauungsplan einzutragen. Da#
für die Bebauungspläne maßgebenden Vorschriften gelten sinngemäß.
8 21.
Stassel 1. 1) Die Zahl der Geschosse ist auf eines beschränkt.
. 2) Die Hauptgesimshöhe des Hauses darf 3,50 m nicht übersteigen.
3) Die Dachneigung darf bei einer Hauptgesimshöhe von 3,50 m
höchstens 50 Grad belragen. Ist die Hauptgesimshöhe niedriger als
3,50 m, so darf das Dach höchstens die Höhe erhalten, die es bei einer
Hauptgesimshöhe von 3,50 m und einem Neigungswinkel der Dachflächr
von 50 Grad haben würde.
4) Im Dachgeschosse dürfen nur niedrige, hinter die Hauswand
zurücktretende Dachausbauten, wie Dachgauben, Schleppluken und dergleichen
angebracht werden. Diese Dachausbauten dürfen an der Straßenseite
über eine vom First des Hauses nach der gegenüberliegenden Häuzerlinie
gedachte Gerade nicht hinausragen. Innerhalb dieser Geraden kann die
Baupolizeibehörde ein Mansardendach mit einem Neigungswinkel vor.
höchstens 65 Grad gestatten.
5) Es darf nur eine selbständige Wohnung vorhanden sein. Das
Kellergeschoß darf keine Wohn-, Schlaf= oder Arbeiteräume oder sonstige
zum längeren Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume (§ 124 der
Bauordnung) enthalten. Für die Räume im Dachgeschoß gelten sinngemä
a des § 11 Abs. 1 Satz 2—6 über Räume im Kelle,
geschoß.
8 22.
Staffel 2. Die Zahl der Geschosfe darf zwei nicht übersteigen.
5 22#.
1) Die Zahl der Geschosse darf zwei nicht übersteigen.
2) Auf jeder Seite des Hauses ist ein Bauwich von mindestens
zZm, bei Gebäudegruppen auf jeder Seite der Gruppe von mindestens
Am freizulassen. Aus besonderen Gründen kann der Bauwich auf einer
Seasfel 2#.