Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

310 
Mit dem Tage der uach Abs. 2 erforderlichen Bekanntmachung 
können, wenn es sich um eine die bisherigen Bestimmungen verschärfende 
Vorschrift handelt, Anträge und dergleichen, die mit der verschärsten 
Vorschrift in Widerspruch stehen, abgelehnt werden. Durch die Ablehnung 
des Antrages seitens des Senates oder der Bürgerschaft erlischt diefe 
Beschränkung. 
8 20. 
denlegen r*— Durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft kann für einzelm 
alielen. Straßen oder Straßenteile oder einzelne Grundstücke eine hintere Bauline 
festgesetzt werden, über die hinaus nach der Hosseite nicht gebaut werde 
darf. Die hintere Baulinie ist in den Bebauungsplan einzutragen. Da# 
für die Bebauungspläne maßgebenden Vorschriften gelten sinngemäß. 
8 21. 
Stassel 1. 1) Die Zahl der Geschosse ist auf eines beschränkt. 
. 2) Die Hauptgesimshöhe des Hauses darf 3,50 m nicht übersteigen. 
3) Die Dachneigung darf bei einer Hauptgesimshöhe von 3,50 m 
höchstens 50 Grad belragen. Ist die Hauptgesimshöhe niedriger als 
3,50 m, so darf das Dach höchstens die Höhe erhalten, die es bei einer 
Hauptgesimshöhe von 3,50 m und einem Neigungswinkel der Dachflächr 
von 50 Grad haben würde. 
4) Im Dachgeschosse dürfen nur niedrige, hinter die Hauswand 
zurücktretende Dachausbauten, wie Dachgauben, Schleppluken und dergleichen 
angebracht werden. Diese Dachausbauten dürfen an der Straßenseite 
über eine vom First des Hauses nach der gegenüberliegenden Häuzerlinie 
gedachte Gerade nicht hinausragen. Innerhalb dieser Geraden kann die 
Baupolizeibehörde ein Mansardendach mit einem Neigungswinkel vor. 
höchstens 65 Grad gestatten. 
5) Es darf nur eine selbständige Wohnung vorhanden sein. Das 
Kellergeschoß darf keine Wohn-, Schlaf= oder Arbeiteräume oder sonstige 
zum längeren Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume (§ 124 der 
Bauordnung) enthalten. Für die Räume im Dachgeschoß gelten sinngemä 
a des § 11 Abs. 1 Satz 2—6 über Räume im Kelle, 
geschoß. 
8 22. 
Staffel 2. Die Zahl der Geschosfe darf zwei nicht übersteigen. 
5 22#. 
1) Die Zahl der Geschosse darf zwei nicht übersteigen. 
2) Auf jeder Seite des Hauses ist ein Bauwich von mindestens 
zZm, bei Gebäudegruppen auf jeder Seite der Gruppe von mindestens 
Am freizulassen. Aus besonderen Gründen kann der Bauwich auf einer 
Seasfel 2#.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.