Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Seite des Hauses oder der Gruppe um böchstens 1 m schmäler angelegt 
werden, wenn dafür auf der anderen Seite ein entsprechend breiterer 
Bauwich freigelassen wird. Eine Gebäudegruppe soll in der Regel, in 
der Baulinie gemessen, eine Länge von 35 m nicht üÜbersteigen. Ihre 
Genehmigung ist davon abhängig, daß die zu ihr gehörenden Häuser eine 
angemessene baukünstlerische Ausbildung erhalten; eine Anderung der 
Häuser der Gebäudegruppe darf nur in der Weise erfolgen, daß ihr 
Gesamtbild nicht gestört wird. 
8 23. 
Die Zahl der Geschosse darf drei nicht übersteigen. 
9 23. 
1) Die Zahl der Geschosse darf drei nicht übersteigen. 
2) Auf jeder Seite des Hauses- ist ein Bauwich von mindestens 
3 m, bei Gebändegruppen auf jeder Seite der Gruppe von mindestens 
4 mn freizulassen. Aus besonderen Gründen kann der Bauwich auf einer 
Seite des Hauses oder der Gruppe um höchstens 1 m schmäler angelegt 
werden, wenn dafür auf der anderen Seite ein entsprechend breiterer 
Bauwich freigelassen wird. Eine Gebändegruppe soll in der Regel, in der 
Baulinie gemessen, eine Länge von 40 m nicht übersteigen. Ihre Ge- 
nehmigung ist davon abhängig, daß die zu ihr gehörenden Häuser eine 
angemessen baukünstlerische Ausbildung erhalten; eine Anderung der 
Häufer der Gebäud degruppe. zinrt nur in der Weise erfolgen, daß ihr 
Gesamtbild nicht gestört wird 
3) Die Hofgröße muß mindestens die Hälfte der Grundsläche 
betragen. 
§5§ 23 b. 
) Die Zahl der Geschosse darf drei, bei Nebengebäuden zwei 
nicht ** 
Die Bebanung des Grundstückes darf nur landhausartig und 
nur in * solchen Weise erfolgen, daß das Gesamtbild der Straße nicht 
beeinträchtigt wird. 
3) Eine Gebäudegruppe soll in der Regel aus nicht mehr als 
drei Häusern bestehen. Ihre Genehmigung ist davon abhängig, daß die 
in ihr gehörenden Häuser eine angemessene bankünstlerische Ausbildung 
erhalten; eine Auderung der Häuser der Derbenegeupe darf nur in der 
Weise estolgen, daß ihr Gesamtbild nicht gestört w 
Auf dem Grundstücke dürfen nur —o und zu Wohn- 
häusern dnn Nebengebãude errichtet werden. 
Tiefe des Vorgartens muß mindestens 8 m betragen. 
Wenn t 1n nucsch auf vorhandene Bauten notwendig oder im Hinblick 
311 
Etaffel ### 
Steffel 30.
	        
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