312
Staffel 4.
Stafsel 4.
Stasfel 3.
S#ffel 5 a.
auf das Straßenbild zweckmäßig erscheint, kaun die Baupolizeibehörde im Ein-
vernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung eine größere Tüfe.
des Vorgartens bis zu 10 m, in besonderen Ansnahmefällen bis zu 20 m
vorschreiben oder eine geringere Tiefe bis zum Mindestmaß von öm zulassen.
6) Jeder einzelne Bauplatz und jeder Bauplatz für eine Gebäud
gruppe darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Breite bebaut werden. Bei
Eckgrundstücken werden die seitlichen Vorgärten in das freizuhaltende Drite#
der Grundstücksbreite mit eingerechnet. Sind die seillichen Vorgärten weniga
als 8m tief, so sind sie ohne Rücksicht ri ihre wirkliche Tiefe mit ein
Sechstel der Grundstücksbreite anzurechnen
enn der nach den vorstehenden Vestimmungen freizulassende Raus
nicht breiter ist, muß auf jeder Seite des Hauses ein Banwich von mir
destens Zm, bei Gebäudegruppen auf jeder Seite der Gruppe ein Bauwic
von mindestens 6 m freigelassen werden. Mit Zustimmung der Depntation
für die Stadterweiterung kann dieses Maß für einzelne Straßen und zwar
bei den Bauplätzen für Einzelhäuser auf 4 m, bei den Bauplätzen für
Gebäudegruppen auf 8 m erhöht werden.
Aus besonderen Gründen kann der Bauwich auf einer Seite des Hauses
oder der Gruppe um höchstens 1 m schmäler angelegt werden, wenn dafir
auf der anderen Seite ein entsprechend breiterer Bauwich freigelassen wird.
7) Die Hofgröße muß mindestens die Hälfte der Sarche betragen.
8) Nebengebäude müssen, wenn sie nicht hinter dem Wohnhause
errichtet werden, mindestens 30 m von der Straße entfernt bleiben und
eine solche Lage und Beschaffenheit haben, daß das Straßen= und Garten-
bild nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Mietwohnungen, sondern
nur Stallungen, Unterstände, Schuppen, Waschküchen, Dienerwohnung'o
und dergleichen enthalten.
§* 24.
Die Zahl der Geschosse darf vier nicht übersteigen.
#* 24 a.
1) Die Zahl der Geschosse darf vier nicht übersteigen.
2) Die Hofgröße muß mindestens ein Drittel der Grundfläche betragn.
iB“i
Die Zahl der Geschosse darf fünf nicht übersteigen.
5 25 uNK
1) Die Zahl der Geschosse darf fünf nicht übersteigen.
2) Die Hofgröße m "„
suche bekoldr Hofg# uß mindestens ein Drittel der Grund