Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Staffel 4. 
Stafsel 4. 
Stasfel 3. 
S#ffel 5 a. 
auf das Straßenbild zweckmäßig erscheint, kaun die Baupolizeibehörde im Ein- 
vernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung eine größere Tüfe. 
des Vorgartens bis zu 10 m, in besonderen Ansnahmefällen bis zu 20 m 
vorschreiben oder eine geringere Tiefe bis zum Mindestmaß von öm zulassen. 
6) Jeder einzelne Bauplatz und jeder Bauplatz für eine Gebäud 
gruppe darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Breite bebaut werden. Bei 
Eckgrundstücken werden die seitlichen Vorgärten in das freizuhaltende Drite# 
der Grundstücksbreite mit eingerechnet. Sind die seillichen Vorgärten weniga 
als 8m tief, so sind sie ohne Rücksicht ri ihre wirkliche Tiefe mit ein 
Sechstel der Grundstücksbreite anzurechnen 
enn der nach den vorstehenden Vestimmungen freizulassende Raus 
nicht breiter ist, muß auf jeder Seite des Hauses ein Banwich von mir 
destens Zm, bei Gebäudegruppen auf jeder Seite der Gruppe ein Bauwic 
von mindestens 6 m freigelassen werden. Mit Zustimmung der Depntation 
für die Stadterweiterung kann dieses Maß für einzelne Straßen und zwar 
bei den Bauplätzen für Einzelhäuser auf 4 m, bei den Bauplätzen für 
Gebäudegruppen auf 8 m erhöht werden. 
Aus besonderen Gründen kann der Bauwich auf einer Seite des Hauses 
oder der Gruppe um höchstens 1 m schmäler angelegt werden, wenn dafir 
auf der anderen Seite ein entsprechend breiterer Bauwich freigelassen wird. 
7) Die Hofgröße muß mindestens die Hälfte der Sarche betragen. 
8) Nebengebäude müssen, wenn sie nicht hinter dem Wohnhause 
errichtet werden, mindestens 30 m von der Straße entfernt bleiben und 
eine solche Lage und Beschaffenheit haben, daß das Straßen= und Garten- 
bild nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Mietwohnungen, sondern 
nur Stallungen, Unterstände, Schuppen, Waschküchen, Dienerwohnung'o 
und dergleichen enthalten. 
§* 24. 
Die Zahl der Geschosse darf vier nicht übersteigen. 
#* 24 a. 
1) Die Zahl der Geschosse darf vier nicht übersteigen. 
2) Die Hofgröße muß mindestens ein Drittel der Grundfläche betragn. 
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Die Zahl der Geschosse darf fünf nicht übersteigen. 
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1) Die Zahl der Geschosse darf fünf nicht übersteigen. 
2) Die Hofgröße m "„ 
suche bekoldr Hofg# uß mindestens ein Drittel der Grund
	        
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