Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

g 26. 
Es gelten keine besondere Beschränkungen. 
III. Gewerbeplan. 
8 27. 
Bei ufstellung des Gewerbeplanes sind die einzelnen Straßen 
oder Teile von Straßen in eine der im § 28 bezeichneten Gewerbeklassen 
einzureihen. 
ine Ausnahme von der festgeiegten Gewerbeklasse beantragt, 
io gelten —t die Vorschriften des § 1 
# 28. 
Für die in die Gewerbeklasse I eingereihten Straßen und Straßen= 
teile bestehen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 16—25 und 27 der 
Gewerbeordnung, keine Beschränkungen. 
g 29. 
Für die in die Gewerbeklasse 1I eingereihten Straßen und 
Straßemeile sind gewerbliche und wirtschaftliche Anlagen jeder Art, mit 
denen für die Nachbarschaft eine erhebliche Belästigung, insbesondere dur 
Staub, Rauch, Qualm, üble Gerüche, Geräusch oder Erschütterungen 
oder eine erhebliche Steigerung der Feuersgefahr verbunden ist, untersagt. 
ahin gehöre 
A. mechaiische Schuhbesohlanstalten und mit größerem Geräusch 
verbundene Betriebe von Tischlern, Kistenmachern, Tonnen- 
machern, Stellmachern, Wagenbauern, Klempnern, Mechonikern, 
Schlossern, Schmieden, Kupferschmieden und sonstigen Metall- 
arbeitern, insbesondere, wenn in ihnen mit lärmenden 
Maschinen gearbeitet wird, es sei denn, daß der Betrieb 
in umbauten und genügend isolierten Räumen ausgeübt wird; 
.n durch motorische Kraft betriebene Mörserwerke; 
Betriebe, mit denen die Lagerung von organischem, künstlichem 
Dünger, Fleisch- oder Fischfuttermehl, Häuten, Fellen, 
ochen, ungereinigten Tierhaaren, Dörmen, Lumpen oder 
anderen übelriechenden Gegenständen verbunden ist, wenn 
nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die geringe 
Menge des Lagers, die Art seiner Aufbewahrung oder die 
anderweitig getroffenen Einrichtungen eine erhebliche Be- 
lästigung der Nachbars aft ausgeschlossen ist; 
d. Teppichklopfereien: 
% S 
Elurhung von 
Straßen In dle 
Gewerbeklassen. 
Gewerbellasse Il.
	        
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