g 26.
Es gelten keine besondere Beschränkungen.
III. Gewerbeplan.
8 27.
Bei ufstellung des Gewerbeplanes sind die einzelnen Straßen
oder Teile von Straßen in eine der im § 28 bezeichneten Gewerbeklassen
einzureihen.
ine Ausnahme von der festgeiegten Gewerbeklasse beantragt,
io gelten —t die Vorschriften des § 1
# 28.
Für die in die Gewerbeklasse I eingereihten Straßen und Straßen=
teile bestehen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 16—25 und 27 der
Gewerbeordnung, keine Beschränkungen.
g 29.
Für die in die Gewerbeklasse 1I eingereihten Straßen und
Straßemeile sind gewerbliche und wirtschaftliche Anlagen jeder Art, mit
denen für die Nachbarschaft eine erhebliche Belästigung, insbesondere dur
Staub, Rauch, Qualm, üble Gerüche, Geräusch oder Erschütterungen
oder eine erhebliche Steigerung der Feuersgefahr verbunden ist, untersagt.
ahin gehöre
A. mechaiische Schuhbesohlanstalten und mit größerem Geräusch
verbundene Betriebe von Tischlern, Kistenmachern, Tonnen-
machern, Stellmachern, Wagenbauern, Klempnern, Mechonikern,
Schlossern, Schmieden, Kupferschmieden und sonstigen Metall-
arbeitern, insbesondere, wenn in ihnen mit lärmenden
Maschinen gearbeitet wird, es sei denn, daß der Betrieb
in umbauten und genügend isolierten Räumen ausgeübt wird;
.n durch motorische Kraft betriebene Mörserwerke;
Betriebe, mit denen die Lagerung von organischem, künstlichem
Dünger, Fleisch- oder Fischfuttermehl, Häuten, Fellen,
ochen, ungereinigten Tierhaaren, Dörmen, Lumpen oder
anderen übelriechenden Gegenständen verbunden ist, wenn
nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die geringe
Menge des Lagers, die Art seiner Aufbewahrung oder die
anderweitig getroffenen Einrichtungen eine erhebliche Be-
lästigung der Nachbars aft ausgeschlossen ist;
d. Teppichklopfereien:
% S
Elurhung von
Straßen In dle
Gewerbeklassen.
Gewerbellasse Il.