s. Fischhandlungen, wenn es sich nicht um Nebenbetriebe von
unerheblichem Umfange mit haltbar gemachten Fischen handelt;
Käsehandlungen, wenn sie nicht Nebenbetriebe von uner-
heblichem Umfange sind;
hrößere Fuhrwerksgeschöfte und Lohnkutschereien; Geschäfte,
mit denen ein größerer Fuhrwerksbetrieb verbunden ist und
gewerbsmäßige Vermietung von Stallungen, Räumen oder
Plätzen zur Einstellung von Kraftwagen und Fuhrwerken
jeder Art;
Reitanstalten;
Ausspannwirtschaften und Wirtschaften mit Kegelbahnen,
Tanzsälen und größeren Vergnügungssälen;
Wäschereien, #adereien, Färbereien und Anstalten für
chemische Reinigu
685
*
m. Bootbauereien;
un. Bauhöfe, Zimmerplätze, Steinmetzbetriebe und Holzlager:
o. Kohlenlager;
p. Buch= und Steindruckereien, die durch motorische Kraft
(Dampf, Elektrizität, Gas uͤsw) betrieben werden, es sei
denn, daß der Betrieb in nante und genügend ialleen
Räumen ausgeübt wird, sowie
druckereien, in denen ein Alctteuwlet stattfindet:
d. chemische Laboratorien;
r. Anlagen zur Unterbringung, Verpflegung oder Behandlung
von Tieren;
#2. Betriebe zur vorübergehenden Gewährung von Obdach,
Beköstigung oder Arbeit an Unbemittelte sowie Besserungs-
an iulen;
bie unter b, c, h, i, k, I, m, n, o, d ausgeführten Betriebe jedoch nur,
wenn nicht nach nerm Trt oder Umfang oder durch geeignete Vorkehrungen
eine erheblichere Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft aus-
geschlossen ist.
g 31.
Für die in die Gewerbeklasse IV eingereihten Straßen= und Straßen-
teile sind gewerbliche Anlagen und Betriebe jeder Art untersagt mit Aus-
nahme der Apotheken und solcher Betriebe, die nur eine beschränkie Anzahl
von Kontor= und Bureauräumen erfordern und eine Belästigung der Nach-
barschaft nicht mit sich bringen. Den gewerblichen Anlagen stehen wirt.
schaftliche oder für die Berufsansübung bestimmte Anlagen gleich, mit
denen eine Belästigung der Nachbarschaft verbunden ist. Anlagen für Heil-
31b5
Geerbelse IV.