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beschränkangen.
Etrafbestimimung.
uasseen über
gymnastik, Krankenhäuser und Kliniken sind zuzulassen. wenn eine Belsh-
gung der Nachbarschaft ausgeschlossen oder die Belästigung unerheblich is.
Auf einzelnen Grundstücken, iusbesondere Eckgrundstücken, un
auch die Errichtung von Schlachtereien (Fleischereien), Bäckereien, Krämerin
und ähnlichen zur Befriedigung des regelmäßigen Bedarfes der Anwohn
bestimmten Verkaufsläden zugelassen werden, wenn eine Schädigung de
Wohnverhältnisse und des Straßenbildes au eschlossen ist.
8 32.
Für die in die Gewerbeklasse V eingereihten Straßen und Strabn.
teile sind gewerbliche und wirtschaftliche Anlagen und Betriebe jeder #n
untersagt.
5 33.
Für Beschränkungen des Eigentums, die nach diesem Gesetze G#un-
stücken auferlegt werden, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
IV. Schlußbestimmungen.
8 34.
Zoiderhandlungen gegen dieses Gaeseg Lünsawoeis sie nicht ander-
weit mit Strafe bedroht sind, werden eldstrafe bis zu 150 4
(einhundertundfünfzig Mark) oder mit bhast E Die ohne die er-
sorderliche Erlaubnis oder gegen die erlassenen Vorschriften hergestellte
Anlagen und Einrichtungen sind auf Verlangen der Baupolizeibehörde
vom Bauherru oder Eigentümer zu beseitigen.
l5.
Über Meinungsverschiedenheiten, die bei der Ausführung odn
vn Anwendung dieses Gesetzes zwischen der Baupolizeibehörde einerseits und
ördes.
der Deputation für die Stadterweiterung oder einer anderen beteiligt#
Deputation oder Behörde andererseits entstehen, entscheidet der Senat.
8 36.
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes von der Baupolizeibehörde
erlassenen Anordnungen und Verfügungen steht den Beteiligten, vorbehalt#lich
der Bestimmungen der 838 94, 96 und 97 des Ausführungepeiebes zu
den Prozeßgesetzen vom 25. Juni 1879 (Gesetzbl. S. 195), die Beschwerd-
an den Senat frei.
Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist die Deputation für
die Stadterweiterung oder eine von ihr zu ernennende Unterdeputation 3u
einer gutachtlichen Außerung zu veranlassen. Die Baupolizeibehörde kam