Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

eine solche Kußerung auch in Beschwerdefällen verlangen, die sich nicht auf 
die Anwendung oder Ausführung dieses Gesetzes, sondern auf anderweitige 
Baworschriften beziehen. 
ie Deputation oder Unterdeputation kann eine mündliche Ver- 
handlung über die Beschwerde unter Hinzuziehung eines Vertreters der 
Baupolizeibehörde anberaumen; sie kann einen Augenschein an Ort und 
Stelle ren und Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. 
Die Entscheidungen des Senats sind der Deputation für die Stadt- 
erweiterung abschriftlich mitzuteilen. 
§ 37. 
Die Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet 
vom 7. Juli 1909 (Gesetzbl. S. 177) wird aufgehoben. 
Beschlossen Bremen, in der Versommlung des Senats am 
23. November und bekannt gemacht am 6. Dezember 1917. 
  
CXXXVII. Gesetz, betreffend Anderung der §§ 3 und 4 des Gesetzes, 
betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen= und Land- 
schaftsbildern, vom 4. März 1909. 
Von 6. Dezember 1917. 
Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Gesetz, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen= 
und 
gannhhosiue vom 4. März 1909 chnc S. 69) wird wie folgt geändert: 
Art. 1. 
In § 3 Abs. 1 hinter Nr. 2 wird die Bestimmung eingefügt: 
3. angeordnet werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Aus- 
führung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geschicht- 
licher oder künstlerischer Bedeutung zu versagen sei, wenn dadurch ihre 
Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, beeinträchtigt werden 
In 8 n 1 werden die jehigen Nr. 3 und 4 Nr. 4 und 5. 
Art. 2. 
In § 3 Abs. 2 Zeile 1 wird statt „Nr. 1 oder 2“ gesagt „Nr. 1 bis 3“. 
u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.