eine solche Kußerung auch in Beschwerdefällen verlangen, die sich nicht auf
die Anwendung oder Ausführung dieses Gesetzes, sondern auf anderweitige
Baworschriften beziehen.
ie Deputation oder Unterdeputation kann eine mündliche Ver-
handlung über die Beschwerde unter Hinzuziehung eines Vertreters der
Baupolizeibehörde anberaumen; sie kann einen Augenschein an Ort und
Stelle ren und Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen.
Die Entscheidungen des Senats sind der Deputation für die Stadt-
erweiterung abschriftlich mitzuteilen.
§ 37.
Die Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet
vom 7. Juli 1909 (Gesetzbl. S. 177) wird aufgehoben.
Beschlossen Bremen, in der Versommlung des Senats am
23. November und bekannt gemacht am 6. Dezember 1917.
CXXXVII. Gesetz, betreffend Anderung der §§ 3 und 4 des Gesetzes,
betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen= und Land-
schaftsbildern, vom 4. März 1909.
Von 6. Dezember 1917.
Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Gesetz, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen=
und
gannhhosiue vom 4. März 1909 chnc S. 69) wird wie folgt geändert:
Art. 1.
In § 3 Abs. 1 hinter Nr. 2 wird die Bestimmung eingefügt:
3. angeordnet werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Aus-
führung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geschicht-
licher oder künstlerischer Bedeutung zu versagen sei, wenn dadurch ihre
Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, beeinträchtigt werden
In 8 n 1 werden die jehigen Nr. 3 und 4 Nr. 4 und 5.
Art. 2.
In § 3 Abs. 2 Zeile 1 wird statt „Nr. 1 oder 2“ gesagt „Nr. 1 bis 3“.
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