Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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verfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung. 
eines Grundstückes geltenden Vorschriften bei dem Amtsgerichte beantragen 
Ist für ein Bauwerk auf Grund dieser Bestimmungen eine Enischädigung 
für die Versagung der Genehmigung zum Abbruch gewährt worden, so kann für die 
Zukunft die Genehmigung zu dessen Niederlegung ohne Einschränkung versagt werden. 
Diese Beschränkung ruht als öffentliche Grundlast auf dem Grundstücke. 
Art. 2. 
n § 4 Abs. 1 Zeile 5 sind hinter dem Worte „einzuholen“ die Worte 
einzufügen: „und hierauf die Beteiligten zu hören“. 
Beschlossen Bremen, in der n- des Senats am 23. November und 
bekannt gemacht am 6. Dezember 
  
CXXXVIIl. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Baudenkmälern 
und Straßen= und Landschaftsbildern. 
Vom 6. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 5 des Gesetzes vom 4. März 1909, 
betreffend den Schutz von Baudenmlenn. und Straßen= und Landschaftsbildern, in 
der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1917 (Gesetzbl. S. 317) sind von Senat 
und Bürgerschaft die vochstehenden Beschußf Ké gesaßt, die der Senat hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß brir 
1. Die —m Genehmigung zur Ausführung von Bauten und 
baulichen Anderungen au den in der Anlage à bezeichneten Straßen. 
und Plätzen ist zu versagen, wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder 
Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. 
Die banpolizeiliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen 
an den in der Aulage B bezeichneten Bauwerken, sowie zur Ausführung. 
von Bauten und baulichen Auderungen in der umgegend dieser Bau- 
werke ist zu versagen, wenn dadurch ihre Eigenart oder der Eindruck, 
den sie hervorrufen, beeinträchligt werden würde. 
.Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen 
an den in der Anlage C bezeichneten Bauwerken ist zu versagen, wenn. 
dadurch ihre Eigenart oder der Einoruck, den sie herworrufen, be- 
einträchtigt werden würde. 
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