Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

826 
Gesetzblatt 
Freien hansekadt Bremen. 
  
  
1917. — X 86. 
#sbe t: NKr. CKIIXIIK Glioec,G0 E# des Bremischen Erbschaltskieuergesetzes vom 26. März 
1912. S. 325. — CIxI# , dbeireffend die Wahlen zum Gewerbekonvent und die Wahl 
der Gewerbekammer. S. 826. — Nr. CKI. Gese, 
oder sielverterten tris 
brtreifend 3 23 Mbl. 2 der Verfassung. S. 326. 
  
CXXXX. Geseh, betreffend Abänderung des Bremischen Erbschafts- 
steuergesetzes, vom 26. März 1912. 
Vom 7. Dezember 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Die Vorschrift des § 8 Nr. 1 des Bremischen Erbschaftssteuer-Gesetzes vom 
26. März 1912 (Gesetzbl. S. 34) erhält folgende Fassung: 
Die Erbschaftssteuer ür den Anteil eines Abkömmlings on dem gemein- 
schaftlichen Vermögen ist erst in dem Zei#punkt zu entrichten, in welchem 
der Anteil bei Lebzeiten oder nach dem Tode des überlebenden Che- 
baten in den Besih des Steuerpflichtigen oder im Falle des Beisitzes 
in den Besig seiner Rechtsnachfolger gelangt. Soweit der Anteil eines 
Abkömmlings an einem Beisitzvermögen auf die Beisiywitwe vererbt, 
ist * Erbschaftesteuer für den Anteil bei Eintritt des Erbfalles zu 
entri 
Die Erbschaftssteuer wird so berechnet, als wäre der Anteil des 
steuerpflichtigen Abkömmlings in dem für die Entrichtung der Erb- 
schaßtssteuer maßgebenden Zeitpunkt durch Beerbung des zuerst ver- 
storbenen Ehegatten auf ihn ũbergegangen. 
Diese Vorschriften finden im Falle des § 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
auf die einem steuerpflichtigen Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil an 
dem Gesamtgut gewährte Abfiudung entsprecheude Anwendung. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt 
gemacht am 5. Dezember 1917. 
  
Ausgegeben am 7. Dezember 1917.
	        
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