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Gesetzblatt
Freien hansekadt Bremen.
1917. — X 86.
#sbe t: NKr. CKIIXIIK Glioec,G0 E# des Bremischen Erbschaltskieuergesetzes vom 26. März
1912. S. 325. — CIxI# , dbeireffend die Wahlen zum Gewerbekonvent und die Wahl
der Gewerbekammer. S. 826. — Nr. CKI. Gese,
oder sielverterten tris
brtreifend 3 23 Mbl. 2 der Verfassung. S. 326.
CXXXX. Geseh, betreffend Abänderung des Bremischen Erbschafts-
steuergesetzes, vom 26. März 1912.
Vom 7. Dezember 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Die Vorschrift des § 8 Nr. 1 des Bremischen Erbschaftssteuer-Gesetzes vom
26. März 1912 (Gesetzbl. S. 34) erhält folgende Fassung:
Die Erbschaftssteuer ür den Anteil eines Abkömmlings on dem gemein-
schaftlichen Vermögen ist erst in dem Zei#punkt zu entrichten, in welchem
der Anteil bei Lebzeiten oder nach dem Tode des überlebenden Che-
baten in den Besih des Steuerpflichtigen oder im Falle des Beisitzes
in den Besig seiner Rechtsnachfolger gelangt. Soweit der Anteil eines
Abkömmlings an einem Beisitzvermögen auf die Beisiywitwe vererbt,
ist * Erbschaftesteuer für den Anteil bei Eintritt des Erbfalles zu
entri
Die Erbschaftssteuer wird so berechnet, als wäre der Anteil des
steuerpflichtigen Abkömmlings in dem für die Entrichtung der Erb-
schaßtssteuer maßgebenden Zeitpunkt durch Beerbung des zuerst ver-
storbenen Ehegatten auf ihn ũbergegangen.
Diese Vorschriften finden im Falle des § 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf die einem steuerpflichtigen Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil an
dem Gesamtgut gewährte Abfiudung entsprecheude Anwendung.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt
gemacht am 5. Dezember 1917.
Ausgegeben am 7. Dezember 1917.