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81.
An die Angehörigen der Bevölkerungsgruppen 1 und ll wird bis auf weiteree
eine Warenverbilligungskarte ausgegeben. Dieselbe besteht aus einem Stammabichnin
und vier Gutscheinen. Jeder Gutschein lautet
bei den Karten für Gruppe 1 über 1.— M
bei den Karten für Gruppe II über 0,50 „
und gilt nur in der aufgedruckten Woche.
Die Übertragung der Warenverbilligungskarte sowie der einzelnen Gutscheine
ist verboten, soweit es sich nicht um eine kbertragung an solche Personen handelt,
die demselben Haushalt angehören.
82.
Die Gutscheine können mit dem aufgedruckten Werte beim Einkanf von
Fleisch und Fleischwaren in Schlachterläden, von Brot und Kartoffeln in Zahlung
gegeben werden.
Der einzelne Gutschein ist uur dann als Zahlungsmittel gültig, wenn der
Haushaltsvorstand aus ihm seinen Namen und seine Wohmung eingetragen hat.
§ 3.
Die Schlachter und Verkäufer von Brot und Kartoffeln sind verpflichtet, die
Gutscheine mit dem aufgedruckten Werte beim Verkauf von Fleisch'und Fleischwaren,
von Brot und Kartoffeln in Zahlung zu nehmen. Gutscheine, welche nicht mehr
oder noch nicht gültig sind, oder welche die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Aufschrift
des Haushaltsvorstandes nicht tragen, dürfen nicht angenommen werden. Die
Herausgabe von Geld auf die Gutscheine ist verboten; dieselben dürfen also nicht in
Zahlung gegeben oder genommen werden, wenn der Wert des Gutscheines höher ist,
als der Preis der gekanften Warenmenge.
Die Schlachter, Bäcker (einschließlich die Brotfabriken) und Verkäufer von
Kartoffeln haben am Montag einer jeden Woche die in der vergangenen Woche ver-
einnahmten Gutscheine getrennt nach den Bevölkerungsgruppen I und II, abgezählt
und gebündelt, mit Aufschrift ihres Namens, ihrer Wohnung und der Anzahl der in
dem einzelnen Bündel enthaltenen Gutscheine abzuliefern und zwar:
die Schlachter bei der Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission, 1. Schlachtpforte 1 l:
die Bäcker (einschließlich die Brotfabriken) bei der Hauptmehlverteilungsstelle im
« Lloydgebäudk.Papeaftr.56:-
die Verläufer von Kartoffeln bei der Landeskartoffelstelle, Langenstr. 32.
Die genannten Stellen tragen Sorge, daß den Einlieferern der Betrag der
eingelieferten Gutscheine gutgebracht wird.
fabrit Die Brotverkaufsstellen, welche ihr Brot von einem Bäcker oder einer Brot-
sabrik zum Verkauf beziehen, haben die vereinnahmten Gutscheine so rechtzeitig an