Gesetzblatt
de
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 9.
Auhalt: Nt. IX. Geled, beitefsend Andccang dr Vremijchen Eerbirhattsstevergefegee S. 23. — Nr. X. Gesetz,
belreslend die Verlängerung der ltigkeitedauer des Gesetzes vom 28. November 1913 über die
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Ausschusng cuatstsmäsaqåbekdensetlkhk Schuhsohlen. Sohleuschonern, Sohlen-
bewedrungen und Ledererfatzttossen. S. 25. — Nr. XIII. Berordnung zur Anderung der Verordunng,
beiresfend die Landlieserung von Plerden im Falle der Modümachung, vom 4 September 1907
(Gesesbl. S. 207). S. 25. — Nr. XIV. Verordnung, betreffend Borralserhebung von Kohlrüben. S. 2.
IX. Gesetz, betreffend Anderung des Bremischen Erbschaftssteuergesetzes.
Vom 4. Februar 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Art. 1.
Der § 5 Abs. 1 des Bremischen Erbschaftssteuergesetzes vom 26. März 1912
(Gesetzbl. S. 34) wird dahin geändert, daß die Erbschaftssteuer für die unter 12
und 3 aufgeführten Personen von zwei auf eins vom Hundert und für die unter
I aufgeführten Personen von drei auf zwei vom Hundert ermäßigt wird.
⅜. Auf die Erbschaftssteuer für den Anteil, der einem Abkömmling als Erben
eines vor dem 1. Jannar 1914 verstorbenen Erblassers an einem Beisitzvermögen
zusteht, findet dieses Gesey nur insoweit Anwendung, als der Wert seines Anreils
in dem für die Entrichtung der Erbschaftssteuer maßgebenden Zeitpunkt (§ 8 Abs. 1
Nr. 1 des Bremischen Erbschaftssteuergeseges) den bei der Veranlagung zum Wehr-
beitrag festgestellten Wert übersteigt.
IZQm übrigen wird die ermäßigte Erbschaftssteuer ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt des steuerpflichtigen Anfalls in allen Fällen erhoben, in denen die Steuer-
Wlicht erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. Dies gilt auch dann,
wenn nach § 19 des Bremischen Erbschaftsstenergesetzes für die Erhebung der Steuer
die früheren Bestimmungen in Kraft geblieben sind.
4 Art. 2.
Dieses Geset tritt am 1. Jannar 1917 in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt
gemacht am 4. Februar 1917.
Ausgegeben am 1. Februar 1017. — 9