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8 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
Bremen, den 13. Dezember 1917.
Die Kriegsdeputation.
(Beilage 67). Bekanntmachun
ge der Sieuerdeputanon und der Deputation für Sialifüll,
beireffend —— und Passierst
in. E. 3 346 der Bremer Nachrichten vom 15. Dezember 1917).
A. Für die Stadt Bremen.
) Der Führer eines jeden an der Stadt Bremen ankommenden Schiffes
oder zues hat
a) im Zollausschlußgebiet, im Holz= und Fabrikenhafen, am Weserbahnhof
oder an einer Lösch= oder Ladestelle am rechten Ufer der großen Weser
aufwärts bis zur Wasserstraße
beim Hafenamt im Zollausschlußgebiet,
b. an einer Lösch= oder Ladestelle der Weser unterhalb der großen Weser-
rücke, in der kleinen Weser unterhalb der Brücke am Bauhof, oder in
dem Hohentorshafen
beim Hasenamt am Hohentorshafen,
. an einer Lösch= oder Ladestelle der großen Weser oberhalb der großen
Weserbrücke, der kleinen Weser oberhalb der Brücke am Bauhof oder
des Floßhafens (Piepe)
bei der Zollabfertigungsstelle Oberweser
iofort nach der Ankunft spätesteus aber vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden,
unter Vorlegung seiner Schiffspapiere einen Meldeschein zu lösen und unverzüglich
bei der betreffenden Amtsstelle die Anmeldung von Schiff oder Floß und Ladung
nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Viersteuerordnung für die Stadt
Bremen vom 1. April 1910, des Gesetzes, betreffend die Güteranmeldung für die
bremische Hondelsstatistik, vom 21. September 1906 und der Bundesratsbestimmungen,
betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnen-
wasserstraßen, vom 25. Juni 1908 und des Reichsgesetzes über die Bestenerung des
Personen- aund 2 Güervertehr vom 8. April 1917 zu bewirken.
Meldeschein hat der Schiffer einkommend und ausgehend der Amtsstelle
für die Göteranmelsoe des Bezirks, in dem er löschen oder laden will, zur Ab-
stempelung vorzulegen. Die Abstempelung darf nur erfolgen, wenn besüglich des
Schiffes oder Floßes und der Ladung den Vorschriften über die “*ms von