Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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8 2. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark bestraft. 
Bremen, den 13. Dezember 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
(Beilage 67). Bekanntmachun 
ge der Sieuerdeputanon und der Deputation für Sialifüll, 
beireffend —— und Passierst 
in. E. 3 346 der Bremer Nachrichten vom 15. Dezember 1917). 
A. Für die Stadt Bremen. 
) Der Führer eines jeden an der Stadt Bremen ankommenden Schiffes 
oder zues hat 
a) im Zollausschlußgebiet, im Holz= und Fabrikenhafen, am Weserbahnhof 
oder an einer Lösch= oder Ladestelle am rechten Ufer der großen Weser 
aufwärts bis zur Wasserstraße 
beim Hafenamt im Zollausschlußgebiet, 
b. an einer Lösch= oder Ladestelle der Weser unterhalb der großen Weser- 
rücke, in der kleinen Weser unterhalb der Brücke am Bauhof, oder in 
dem Hohentorshafen 
beim Hasenamt am Hohentorshafen, 
. an einer Lösch= oder Ladestelle der großen Weser oberhalb der großen 
Weserbrücke, der kleinen Weser oberhalb der Brücke am Bauhof oder 
des Floßhafens (Piepe) 
bei der Zollabfertigungsstelle Oberweser 
iofort nach der Ankunft spätesteus aber vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden, 
unter Vorlegung seiner Schiffspapiere einen Meldeschein zu lösen und unverzüglich 
bei der betreffenden Amtsstelle die Anmeldung von Schiff oder Floß und Ladung 
nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Viersteuerordnung für die Stadt 
Bremen vom 1. April 1910, des Gesetzes, betreffend die Güteranmeldung für die 
bremische Hondelsstatistik, vom 21. September 1906 und der Bundesratsbestimmungen, 
betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen, vom 25. Juni 1908 und des Reichsgesetzes über die Bestenerung des 
Personen- aund 2 Güervertehr vom 8. April 1917 zu bewirken. 
Meldeschein hat der Schiffer einkommend und ausgehend der Amtsstelle 
für die Göteranmelsoe des Bezirks, in dem er löschen oder laden will, zur Ab- 
stempelung vorzulegen. Die Abstempelung darf nur erfolgen, wenn besüglich des 
Schiffes oder Floßes und der Ladung den Vorschriften über die “*ms von
	        
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