Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — X 90. 
borunen und ergänzende Anordnungen zur rrvidierten Inkrustion zu dem 
1889, Maßregeln gegen die Ninderpen berreffend, vom 9. Jum 1878 
147). S. 313. — Beilahe 68. Verordnung der Kriegsdeputarion, beireilend 
Beilage 69. Berordnung der Kriegsdeputalion, belreffend Odchstpreise für die Ubgabe= von Mebl. 
S. 34 Beilage 
  
Inhbalt: Nr. CII.VII. Erläu 
7. Au- 
  
CXLVII. Erläuterungen und ergänzende Anordnungen zur revidierten 
Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, vom 9. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 147). 
Vom 20. Dezember 1917. 
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler verorduet der Senat zur 
Erläuterung und Ergänzung der in der überschrift bezeichneten Instruktion was folgt: 
Zu 8 2. 
Wie „tierische Teile“ (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“ 
(Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln. 
Zu g 4. 
Die Bestimmungen für „tierische Produkte“ gelten auch für tierische Teile. 
Zu § 6. 
Unter „Bieh“ (Abs. 1 und Abs. 2) sind alle nutzbaren Haustiere einschließlich 
der Hunde, der Katzen und des Geslügels (ogl. § 1 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes 
vom 26. Juni 1909) zu verstehen. - 
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot im Abs. 1 gilt auch für Maulesel. 
MWie „bierische Teile" (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“ 
(As. 1) ist auch Sahne zu behandeln. " 
Ao#bgeigeben am 20. Dezember 1917. 16
	        
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