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Bu 88B.
Absatz 3:
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnohm
worden sind, müssen in einem besonderem Raume untergebracht und polizeilich
beobachtet werden. Die Beobachtung dieser Tiere hat jedoch nur so lange zu
dauern, bis die Erhebungen der Verwaltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre
durchbrochen worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die
amtstierärztliche Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen Bedingungen eine
Verwertung der Tiere veterinärpolizeilich unbedenklich ist. Je nach dem Ausfall
dieser Erhebungen ist weiter zu verfahren.
Zu § 9.
er Erlaß näherer Ausführungsbestimmungen über die im § 9 vorgeschriebene
Registerführung der Viehrevisoren bleibt vorbehalten.
Zu § 12.
Absatz 2:
Auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöfts dürfen nich
geschlachtet, getötet oder weggebracht werden, ehe die Natur der Krankheit festgestellt
ist. Für die gleiche Zeitdauer ist es verboten, aus solchen Gehöften die Erzeugnisse
der Tierc oder giftfangende Sachen, die im Gehöfte sich befinden, insbesondere Heu
und Stroh, sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in Berührung gekommen
sind, auszuführen.
Zu § 16.
Zusatz:
Der Senat behält sich vor, zu bestimmen, inwieweit und unter welchen
Bedingungen eine Schutzimpfung zugelassen oder mittelbar durch Verkehrsbeschränkungen
oder Verkehrsverbote der im § 2 Ziffer 1 des Rinderpestgesetzes bezeichneten Art
medizinalamtlich angeordnet werden darf.
Zu § 17.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer und Schweine zu verstehen.
Zu §8 18.
Zusat:
Die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeugnisse
aus dem Seruchenorte darf nur mit Genehmigung des Medizinalamts nach AUn-
hörung des beamteten Tierarztes ersolgen. * “ *