Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Bu 88B. 
Absatz 3: 
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnohm 
worden sind, müssen in einem besonderem Raume untergebracht und polizeilich 
beobachtet werden. Die Beobachtung dieser Tiere hat jedoch nur so lange zu 
dauern, bis die Erhebungen der Verwaltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre 
durchbrochen worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die 
amtstierärztliche Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen Bedingungen eine 
Verwertung der Tiere veterinärpolizeilich unbedenklich ist. Je nach dem Ausfall 
dieser Erhebungen ist weiter zu verfahren. 
Zu § 9. 
er Erlaß näherer Ausführungsbestimmungen über die im § 9 vorgeschriebene 
Registerführung der Viehrevisoren bleibt vorbehalten. 
Zu § 12. 
Absatz 2: 
Auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöfts dürfen nich 
geschlachtet, getötet oder weggebracht werden, ehe die Natur der Krankheit festgestellt 
ist. Für die gleiche Zeitdauer ist es verboten, aus solchen Gehöften die Erzeugnisse 
der Tierc oder giftfangende Sachen, die im Gehöfte sich befinden, insbesondere Heu 
und Stroh, sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in Berührung gekommen 
sind, auszuführen. 
Zu § 16. 
Zusatz: 
Der Senat behält sich vor, zu bestimmen, inwieweit und unter welchen 
Bedingungen eine Schutzimpfung zugelassen oder mittelbar durch Verkehrsbeschränkungen 
oder Verkehrsverbote der im § 2 Ziffer 1 des Rinderpestgesetzes bezeichneten Art 
medizinalamtlich angeordnet werden darf. 
Zu § 17. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer und Schweine zu verstehen. 
Zu §8 18. 
Zusat: 
Die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeugnisse 
aus dem Seruchenorte darf nur mit Genehmigung des Medizinalamts nach AUn- 
hörung des beamteten Tierarztes ersolgen. * “ *
	        
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