Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Ba s 21. 
Unter Vieh- (abs. 1, Unterabsotz 3) sind alle nuhbaren Haustiere ein- 
schließlich der Hunde, der — und des Geflügels (vergl. § 1, Abs. 2 des Vieh- 
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909) zu verstehen. 
Die Bestimmungen in bezug auf „Maultiere“ (Unterabsatz 2) gelten auch 
für Maulesel. 
Zu § 25. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur die Wiederkäuer zu verstehen. 
Zusaßz zu Absatz 2: 
Als „verdächtig“ gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf einem Gehöfte 
sich befinden, in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft aus mehreren 
räumlich von einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde 
Wiederkäuer als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuche- 
kranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren mit Genehmigung 
der Medizinalkommission des Senats von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen 
Täötung abgesehen werden. 
Unter „Viehbestand“ (Abs. 4) ist nur der Bestand an Wiederkäuern, und 
unter „Vieh“ (Abs. 5) sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
Der Absatz 6 erhält folgende Fassung: 
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, die bei der Unter- 
suchung im lebenden und geschlachteten Zustand gesund befunden worden sind, kann 
vom Medizinolamt gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden Tiere muß 
jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigueten Räumen statifinden. Auch 
dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst nach dem Erkalten abgefahren und 
die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknet 
sind oder drei Tage in Kalkmilch (120 gelegen haben. 
Zu § 26. 
Absah 3: 
4 Das zuständige Medizinalamt kann unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
die unschädliche Geieligung der Kadaver und Kadaverteile der getöteten Tiere auch 
in einer nahe gelegenen Kadaververwertungsanstalt gestatten, wenn dadurch eine 
Verschleppung 40nr W#hungstuufen während der Beförderung nicht zu befürchten ist. 
Zu § 27. 
Unter „VBieh“" (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
zZu § 30. 
Unter „Vieh“ sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
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