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Ba s 21.
Unter Vieh- (abs. 1, Unterabsotz 3) sind alle nuhbaren Haustiere ein-
schließlich der Hunde, der — und des Geflügels (vergl. § 1, Abs. 2 des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909) zu verstehen.
Die Bestimmungen in bezug auf „Maultiere“ (Unterabsatz 2) gelten auch
für Maulesel.
Zu § 25.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur die Wiederkäuer zu verstehen.
Zusaßz zu Absatz 2:
Als „verdächtig“ gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf einem Gehöfte
sich befinden, in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft aus mehreren
räumlich von einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde
Wiederkäuer als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuche-
kranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren mit Genehmigung
der Medizinalkommission des Senats von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen
Täötung abgesehen werden.
Unter „Viehbestand“ (Abs. 4) ist nur der Bestand an Wiederkäuern, und
unter „Vieh“ (Abs. 5) sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
Der Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, die bei der Unter-
suchung im lebenden und geschlachteten Zustand gesund befunden worden sind, kann
vom Medizinolamt gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden Tiere muß
jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigueten Räumen statifinden. Auch
dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst nach dem Erkalten abgefahren und
die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknet
sind oder drei Tage in Kalkmilch (120 gelegen haben.
Zu § 26.
Absah 3:
4 Das zuständige Medizinalamt kann unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
die unschädliche Geieligung der Kadaver und Kadaverteile der getöteten Tiere auch
in einer nahe gelegenen Kadaververwertungsanstalt gestatten, wenn dadurch eine
Verschleppung 40nr W#hungstuufen während der Beförderung nicht zu befürchten ist.
Zu § 27.
Unter „VBieh“" (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
zZu § 30.
Unter „Vieh“ sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
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