Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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X. Geseb, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes 
vom 28. November 1913 über die Firmen= und Gewoerbesteuer. 
Vom 4. Februar 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Die Güältigkeit des Gesetes vom 28. November 1913 über die Firmen= 
und Gewerbesteuer (Gesetzbl. S. 339) wird bis zum 1. April 1921 verlängert. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senate am 2. und bekannt 
gemacht am 4. Febrnar 1917. 
XI. Verordnung, betreffend Ansführung der Vundesratsverordnung 
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und 
Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917. 
Vom 4. Februar 1917. 
Der Senat verordnet zur Ansführung der Verordnung des Stellvertreters 
des Reichskanzlere über die Vornahme ciner Erhebung der Vorräte on Brotgetreide 
und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten vom I4. Januar 1917 (Neichs- 
Gesepbl. S. 40): 
31. 
Mit der Durchführung der Erhebung wird die Senatskommission für die 
Volksernäahrung betraut; ihr werden auch die Obliegenheiten des Kommunalverbandes 
im Sinne der Verordumg übertragen. 
82. 
Den Anzeigepflichtigen werden Anzeige-Vordrucke zugesandt. 
Die Anzeige-Vordrucke sind bis zum 17. Februar 1917 ausgefüllr bei der 
Senatskommission für die Volksernährung einzureichen. 
Anzeigepflichtige, die bis zum 13. Februar 1917 keinen Vordruck erhalten 
haben, haben ihn unverzüglich in Bremen bei der Senatskommission für die Volks- 
ernährung (Buchistraße 7), in den Landgemeinden bei dem Gemeindevorsteher, in 
den Hafenstödten bei dem Stadtrat abzuholen. 
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Zuständige Behörden im Sinne des 8 11 der Verordnung find für die 
Stadt Bremen und das Landgebiet die Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Amter. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt 
gemacht am 4. Februar 1917.
	        
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