Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Cap.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

EG——1

2

 

 

 

 

 

II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Centralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.

—  .  —  .  –  ––  —  —–——"  –.  –.

Deutsche  Schulen.

Tit.  1/3.  —  —

Tit.  4.  Zur  Ergänzung  des  Einkommens  der  Schullehrer  nach  dem
zursehe  vom  10.  November  1861  die  früheren  Kongrualergänzungszuschüsse


Tit.  5.  Zur  Aufbesserung  des  Einkommens  der  wirklichen  Schullehrer,
der  Verweser  und  weltlichen  Lehrerinnen,  sowie  der  Schulgehilfen

Tit.  6.  Zur  Gewährung  einer  Zulage  von  je  90  .4  an  alle  Schulverweser,
  weltliche  Lehrerinnen  und  Schulgehilfen  37988  .&  51  —

Tit.  7.  Zur  Gewährung  von  Dienstalterszulagen  nach  den  Willigungen
in  den  Budgets  der  XIX.  und  XXI.  Finanzperiode  für  die  wirklichen
Schullehrer  à  90  .K  nach  5,  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren  5
Dienstjahren  von  der  erstandenen  Seminarschlußprüfung,  dann  für
die  ständigen  Verweser,  weltlichen  Lehrerinnen  und  Verweserinnen
à  72  M  nach  5  und  von  45.4  nach  10,  13,  15,  20  und  je  weiteren
5  Jahren  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  gerechnet  672073.  74—½

Tit.  8.  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetlichen  Kreisvereine  quiescirt
worden  sind  600  4M  —  0P

Tit.  9.

a)  Zuschuß  an  den  gesetzlichen  Kreisverein  zur  Unterstützung  dienstunfähig
  gewordener  Schullehrer  .

b)  Zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  .  ..17140.«14-3F

c)ZurUnterstutzungdervordem  i.  Januar  1896  pensionirten
Schullehrer,  Verweser,  Hilfslehrer  und  weltlichen  Lehrerinnen,
Verweserinnen  und  Hilfslehrerinnen  .

Tit.  10.  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrers-Relikten:

a)  Nach  der  in  der  XX.,  bezw.  XXIII.  Finanzperiode  festgesetzten
Norm  (240  ∆  bezw.  300  für  eine  Wittwe,  130  4  bezw.
150  .K  für  eine  Doppelwaise  und  100  .  für  eine  einfache
Waishe  134594-4  22  -J

 

 

 

28  501
208  011

 

142  641

13  500

 

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