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* 2.
Die Haushaltsansweiskarte hat die Farbe derjeuigen Einkommengruppe, zu
der der beir. Haushalt gehört. Die Lebensmittelkommission ist ermächtigt, über die
Zahl und Abgrenzung der Einlommensgruppen erse Bestimmungen zu erlassen.
Die Haushaltsansweiskarte trägt auf der Vorderseite die Bezeichnung der
Gruppe. Sie ist mit laufender Nummer, Nummer des Distrikts, Vor= und Zuname
sowie genauer —e Suwaß und Nummer) des Haushaltsvorstandes
zu versehen, und ferner ist die Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen en
zugeben, wobei zu unterscheiden ist zwischen Personen bis zu einem, von 1—6 u
von 6—14 Jahre
Die richuge Ausfüllung der Karte und ihre Übereinstimmung mit den Listen
ist vom Distrikt durch Stempel und Unterschrift zu bescheinigen.
Auf deu beiden Innenseiten befinden sich die Vordrucke für die Eintragung
in die Kundenlisten und für besondere Vermerke (des Distrikts und etwaiger anderer
amtlicher Stellen).
* 3.
Die Haushaltsausweiskarte wird ausgestellt von der für die Wohnung des
Haushalts zuständigen Brotkartenausgabestelle auf Grund der dort geführten Liste,
oder bei Zuzug von auswärts auf Grund ordnungsmäßiger Anmeldung unter Vor-
lage einer Lebensmittelabmeldebescheinigung.
Bei Wohnungswechsel ist zugleich mit der Ummeldung die alte Haushalts-
ausweiskarte zur Neuausfertigung vorzulegen. Die Brotkartenausgabestelle hat die
seitherigen Händler in die neue Karte einzutragen.
Jeder Haushalt darf nur eine Haushaltsausweiskarte benutzen.
* 4.
ee Eintragungen auf den beiden Innenseiten der Haushaltsausweiskarte
dienen 8 egt über die Aufnahme in die Kundenlisten und dürfen nur durch
die Händler (Schlachter, Krämer, Milchviehhalter usw.) erfolgen.
§ 5.
fe Inhaber der Haushaltsausweiskarte darf keinerlei Eintragungen oder
Astenberder auf der Karte vornehmen.
Jede Auderung in der Zahl oder der Altersstufe der Dausbaltgangehörigen
ist sofort unter Vorlage der Karte der Brotkartenausgabestelle zu melden, die d
eine neue Haushaltsausweiskarte ausstellt. Die Brotkartenausgabestelle hat die altt
Haushaltsausweiskarte einzuziehen, in der nenen Karte die seitherigen Händler ein-
zutragen und die Eintragung am Rande mit einer Bescheinigung der Richtigkeit zu
versehen. (Siehe dazu § 12.)
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