Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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der Lebensmittelkommission schriftlich zu benntragen. Die Eeschästefel kann über die 
Notwendigkeit des Wechsels Ermittelungen anstellen. Wird der Antrag für begründer 
erachtet, so übersendet sie dem Haushalt eine Bestätigungskarte, unter deren Vorlegunger 
sich zunächst bei seinem bisherigen Händler abzumelden hat. Der bisherige Häwdler in 
verpflichtet, auf Grund der Bestätigungskarte die Streichung aus seiner #den 
vorzunehmen und dies auf der Bestätigungskarte zu bescheinigen. Erst dann, wenn 
die Streichung des bisherigen Händlers von diesem bescheinigt ist, darf der neue 
Händler die Eintragung in seiner Kundeuliste vornehmen. Er hat die Bestätigungs- 
karte zu behallen und sie der zuständigen Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission 
als Beleg für den Nachtrag zu seiner Kundenliste mit einzureichen. (Siehe dazu § 10.) 
8 14. 
Die Kleinhändler, bei denen Anmeldungen zur Kundenliste von Verbrauchers 
vorgenommen sind, haben sich, sofern die Lieferung der Warc durch Großhämler 
erfolgt, bis zu einem von der Lebensmittelkommission festzusetzenden Zeitpunkte bei 
einem der Großhändler, deren Namen die Lebensmittelkommission bekannt gibt, unter 
Angabe der Zahl der in ihrer Kundenliste eingetragenen Personen, soweit erforder- 
lich mit besonderer Hervorhebung der Zahl und des Alters der Kinder, anzumelden. 
eder Kleinhändler darf sich nur bei einem Großhändler anmelden. Die 
Großhändler haben diese Kleinhändler ihrerseits unter fortlaufender Nummer in eine 
Kundenliste einzutragen, von welcher der wrbenemielkeammisson, bis zu einem von 
dieser zu bestimmenden Zeitpunkte eine Ubschrift zu übersenden 
Die Großhändler dürfen nur an in ihrer Kanbensste — Klein- 
händler liefern, die Kleinhändler nur von den Großhändlern, in deren Kundenliste 
sie eingetragen sind, beziehen. 
5 15. 
Die Kleinhändler haben die vereinnahmten Abschnitte der Lebensmittelbezugs- 
karten zu sammeln und an den dafür festgesezten Tagen einer jeden Woche, abgezöhlt 
und gebündelt, der zuständigen Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission abzuliefem. 
Die Großhändler haben ebenfalls an dem festgesetzten Tage einer jeden 
Woche der zuständigen Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission ichristlich aufzugeben. 
wieviel Ware sie in der vergangenen Woche an die einzelnen in ihrer Kundenliste 
eingetragenen Kleinhändler geliefert haben. 
* 16. 
Die Lebensmittelkommission ist ermächti 
gt, wegen der Führung und Ein. 
tragung in die Kunbenlisten ergänzende Anordnungen zu treffen.
	        
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