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der Lebensmittelkommission schriftlich zu benntragen. Die Eeschästefel kann über die
Notwendigkeit des Wechsels Ermittelungen anstellen. Wird der Antrag für begründer
erachtet, so übersendet sie dem Haushalt eine Bestätigungskarte, unter deren Vorlegunger
sich zunächst bei seinem bisherigen Händler abzumelden hat. Der bisherige Häwdler in
verpflichtet, auf Grund der Bestätigungskarte die Streichung aus seiner #den
vorzunehmen und dies auf der Bestätigungskarte zu bescheinigen. Erst dann, wenn
die Streichung des bisherigen Händlers von diesem bescheinigt ist, darf der neue
Händler die Eintragung in seiner Kundeuliste vornehmen. Er hat die Bestätigungs-
karte zu behallen und sie der zuständigen Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission
als Beleg für den Nachtrag zu seiner Kundenliste mit einzureichen. (Siehe dazu § 10.)
8 14.
Die Kleinhändler, bei denen Anmeldungen zur Kundenliste von Verbrauchers
vorgenommen sind, haben sich, sofern die Lieferung der Warc durch Großhämler
erfolgt, bis zu einem von der Lebensmittelkommission festzusetzenden Zeitpunkte bei
einem der Großhändler, deren Namen die Lebensmittelkommission bekannt gibt, unter
Angabe der Zahl der in ihrer Kundenliste eingetragenen Personen, soweit erforder-
lich mit besonderer Hervorhebung der Zahl und des Alters der Kinder, anzumelden.
eder Kleinhändler darf sich nur bei einem Großhändler anmelden. Die
Großhändler haben diese Kleinhändler ihrerseits unter fortlaufender Nummer in eine
Kundenliste einzutragen, von welcher der wrbenemielkeammisson, bis zu einem von
dieser zu bestimmenden Zeitpunkte eine Ubschrift zu übersenden
Die Großhändler dürfen nur an in ihrer Kanbensste — Klein-
händler liefern, die Kleinhändler nur von den Großhändlern, in deren Kundenliste
sie eingetragen sind, beziehen.
5 15.
Die Kleinhändler haben die vereinnahmten Abschnitte der Lebensmittelbezugs-
karten zu sammeln und an den dafür festgesezten Tagen einer jeden Woche, abgezöhlt
und gebündelt, der zuständigen Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission abzuliefem.
Die Großhändler haben ebenfalls an dem festgesetzten Tage einer jeden
Woche der zuständigen Geschäftsstelle der Lebensmittelkommission ichristlich aufzugeben.
wieviel Ware sie in der vergangenen Woche an die einzelnen in ihrer Kundenliste
eingetragenen Kleinhändler geliefert haben.
* 16.
Die Lebensmittelkommission ist ermächti
gt, wegen der Führung und Ein.
tragung in die Kunbenlisten ergänzende Anordnungen zu treffen.