Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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III. Strafbestimmungen. 
8 17. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund derselben 
ergangenen Anorduungen der Lebensmittelkommission zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark bestraft. 
Bremen, den 4. Mai 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
(Beilage 72.) Bekanntmachung der Wedirinallommission des Senats. betreffend Berichliguug 
des dritlen Nachtrags zur Deutschen Wneitare 1917. (Nr. 349 der Bremer Nachrichten vom 
. Dezenber Ne# "1 
Unter Bezugnahme auf die Verorduung des Senats vom 11. November 1917 
(Geietzbl. S. 278) wird auf Veranlassung des Herrn Reichskanzlers bekannt gemacht, 
daß in dem dritten Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917 auf Seite 31 
bei Theobromino-- natriuw elizylicum zwei Druckfehler entstanden sind. Der 
Preis für 1 beträgt 0,25 4 (statt 0,35 .4): der Preis für 10 g beträgt 1,90 .# 
(statt 2,95 .4). 
Bremen, den 14. Dezember 1917. 
Die Medizinalkommission des Senats. 
Druck und Se#lag von Tari Echinemann. Bnne#
	        
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