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e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind;
f. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeite
g. der Pferde, welche wegen Erkronkung nicht marschfähig sind rde wegen
Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;
h. der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft ab-
gebaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden
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i. — Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt
gemacht am 4. Februar 1
XIV. Verordnung, belrefend Vonatherhebuns von Kohlrüben.
Vom 4. Februa 51917.
Der Senat verordnet auf Grund der Bekanntmachung über Vorrotserhebungen
vom 2. Februar 1915 in der Fassung der Betanmschunge# vom 3. September 1915
und 21. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 54, 549, 664
ie am 10. Februar vorhandenen Vorräte von Kohlrüben (Steckrüben,
Wruken, Bodenkohlrabi) sind bis zum 12. Februar in der Stadt Bremen der
Landeskartoffelstelle (Langenstraße Nr. 32), im Landgebiet den Gemeindevorstehern,
in den Hafenstädten den Stadträten anzumelben.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1) die landwirtschaftlichen und gewerolichen Unternehmer, in deren Betrieben
Kohlrüben geerntet oder verarbeitet w
2) alle, die Kohlrüben aus Anlaß ihrert Ouihelsbetriebes oder soust des
Erwerbes wegen in „Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen,
sofern sie Kohlrüben im Besitz
Die Mengen sind in shaen. und Pfunden anzugeben.
Unterlassung der Ammeldung oder verspätete oder unrichtige oder unvollständige
Augaben werden bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit Gefäugnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark, bei Fahrlässigkeit mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis
äu sechs Monaten bestraft.
die — sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats-
äume, in denen Kohlrüben zu vermuten sind, zu untersuchen
zu Auskunft Verpflichteten zu prüfen. suchen und die Bũcher der
Beschlossen Bremen, in der Versammlun
gennccht un Gescernmeme.1n j ang des Senats am 2. und bekannt
# Die „vorlbergehend kriegzunbrauchboren- lind von der Vorführung nicht bereit.
Druck und Verlag von Carl Schunemann, Bremen.