Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind; 
f. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeite 
g. der Pferde, welche wegen Erkronkung nicht marschfähig sind rde wegen 
Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen; 
h. der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft ab- 
gebaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden 
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i. — Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt 
gemacht am 4. Februar 1 
  
XIV. Verordnung, belrefend Vonatherhebuns von Kohlrüben. 
Vom 4. Februa 51917. 
Der Senat verordnet auf Grund der Bekanntmachung über Vorrotserhebungen 
vom 2. Februar 1915 in der Fassung der Betanmschunge# vom 3. September 1915 
und 21. Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 54, 549, 664 
ie am 10. Februar vorhandenen Vorräte von Kohlrüben (Steckrüben, 
Wruken, Bodenkohlrabi) sind bis zum 12. Februar in der Stadt Bremen der 
Landeskartoffelstelle (Langenstraße Nr. 32), im Landgebiet den Gemeindevorstehern, 
in den Hafenstädten den Stadträten anzumelben. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1) die landwirtschaftlichen und gewerolichen Unternehmer, in deren Betrieben 
Kohlrüben geerntet oder verarbeitet w 
2) alle, die Kohlrüben aus Anlaß ihrert Ouihelsbetriebes oder soust des 
Erwerbes wegen in „Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen, 
sofern sie Kohlrüben im Besitz 
Die Mengen sind in shaen. und Pfunden anzugeben. 
Unterlassung der Ammeldung oder verspätete oder unrichtige oder unvollständige 
Augaben werden bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit Gefäugnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark, bei Fahrlässigkeit mit 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 
äu sechs Monaten bestraft. 
die — sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- 
äume, in denen Kohlrüben zu vermuten sind, zu untersuchen 
zu Auskunft Verpflichteten zu prüfen. suchen und die Bũcher der 
Beschlossen Bremen, in der Versammlun 
gennccht un Gescernmeme.1n j ang des Senats am 2. und bekannt 
  
  
  
# Die „vorlbergehend kriegzunbrauchboren- lind von der Vorführung nicht bereit. 
  
  
  
  
Druck und Verlag von Carl Schunemann, Bremen.
	        
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