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Nr. 23.
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Erweiterung und Einschränkung der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhrverbote.
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Verbot der Verwendung von Obstwein zur Branntweinherstellung.
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, be-
treffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 15. April 1915.
. Verordnung zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Neichs-
Gesetzbl. S. 524) und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 561). *4*1-•
Dienstanweisung für die Behandlung der Besitz= und Kriegsstenerangelegen.
beiten.
Bekanntmachung, betreffeud die Prägung von Fünspfennigstücken aus
Aluminium.
Entscheidung des Reichsgerichts in einer Reichsstempelsache.
Ermächtigung der Zollstellen, die Ansfuhr gewisser Waren ohne besondere
Ausfuhrbewilligung zuzulassen.
4. Auszug aus der Bekaunmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
über Rohzucker und Zuckerrüben, sowie über das Brennen von Rüben und
Topinamburs im Betriebsjahr 1917. 18. Vom 2. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 209).
Auszug aus der Verordunng über Bier.
32.
33.
r. 34.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Reichsstempelsachen.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Erbschaftsstenersachen.
Allerhöchster Erlaß, betreffend Ergänzung der Verordnungen vom 7. Sex-
tember 1915, vom 24. Januar 1916 und vom 30. Januar 1917 über
Anrechnung von Kriegsjahren
hren.
· Erweiterung und Einschränkung der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhr-
verbote.
36.
Ermächtigung der Zollstellen, die Einfuhr und Ausfuhr gewisser Waren ohne
besondere Bewilligung zuzulassen.
Nichtübertragbarkeit von Ausfuhr-, Durchfuhr= und Einfuhrbewilligungen.
Bekanntmachung, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vor-
schristen über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände.
Bekanntmachung, betressend Zollfreiheit für Lederabfälle.
Faßtara für Olsäuren.
Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen
vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.
Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein.
Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der rilterschaftlichen Kredtt-
anstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe.
Bekanntmachung über die Befreiung von Pfandbriefen (Zwischenscheinen)
und Kommunal-Schuldverschreibungen (Zwischenscheinen) inkändischer öffent-
lich rechtlicher Kreditanstalten von der Reichsstempelabgabe.
Gejez zur Anderung des Reichsstempelgesetzes.