Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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143. 
144. 
145. 
14. 
. 147. 
148. 
149. 
150. 
. 151. 
— 
393 
Ermächtigung der Zollstellen, die Ein= und Ausfuhr gewisser Waren ohne 
besondere Bewilligung zuzulassen. 
Ernennung eines neuen Seichtommifrs für Aus= und Einfuhrbewilligung. 
Begriff der „tabakähnlichen Stoffe“. 
Mitverwendung von Hopfen als Tabakersatzsoff 
Nähere Bestimmung über die Verwendung von Hopfen als Tabakersatzstoff. 
Verwendung von Buchenlaub als Tabakersaystoff. 
Verwendung von Zichorienblätter als Tabakersatzstoff. 
Neue Fassung der Verordnung über die Malz= und —- der 
Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 20. Nove 1917 
Bestimmung des Senats zur Ausführung der ischahe in den 1—3 
der Verordnung des Bundesrats vom 20. November 1917, betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. 
Warenumsatzstempel für die Beköstigung in öffentlichen Krankenanstalten. 
Warenumfatzstempel für die Beferung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten 
und für die Rücklieferung von bei der Verarbeitung winhtehenden Abfällen. 
Auslegung der Veranlagungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Sah 2 des Reichs- 
erbschaftssteuergesetzes. 
Entscheidung des Reichsgerichts in einer Reichsstempelsoche.
	        
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