Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — M 11.
Juhalt: Ne. XVI. Zerordnung, brtreffend Vornahme biernnliih lleiner Biehiéhlungen. S. 29.
Nr. XVII. SG# haur uod Ausführung der BVerorduungen über Dulsenfrüchte. S. 30. —
Beilage 1. rordnung der Polizeikommissiomn Senots, beireflend Höchnpreise für einsacht
Arzneimittel Dandverlãultariile) sar at Zrantentossen S 30.
XVI. Verordnung, betreffend Vornahme Lierieijͤhrliche kleiner
Viehzählungen.
Vom 14. Februar 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung über die Vor-
nahme kleiner Viehzählungen vom 30. Jannar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81):
81.
Zählungsbehörden sind:
Für die Stadt Bremen das Statistische Amt,
für die Landgemeinden die Gemeindevorsteher,
für die Hafenstädte die Stadträte.
Diese bestimmen die FrShhbezure für ihren Bereich und stellen die Zähler für
die einzelnen Bezirke au. Die Bearbeitung der ausgefüllten Erhebungsmuster liegt
dem Statistischen Amte ob.
8 2.
ie Zahlung geschieht durch Befragung der Haushaltungen. Die Zählung
muß am "Wn Tage nach dem Zählungstage beendet sein.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekannt
gemacht am 14. Februar 1917
Ausgegeben am 14. Februar 1017. 11