Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1913.  M  19.

 

 

 

109.
An  Mein  Ministerium.

Ich  habe  Mich  bewogen  gefunden,  die  für  den  Erwerb  der
Dienstauszeichnungen  im  §  5  der  Ordre  vom  13.  Juni  1850  vorgeschriebenen
  Dienstzeiten  herabzusetzen  und  zwar

für  die  1.  Klasse  von  21  auf  15  Jahre,
für  die  2.  Klasse  von  15  auf  12  Jahre.

Bei  der  3.  Klasse  soll  an  der  bisherigen  Dienstzeit  von  9
Jahren  festgehalten  werden.

Das  Ministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Bückeburg,  den  16.  Juli  1913.

Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Vorstehender  Höchster  Erlaß  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Höchste  Ordre  vom  13.  Juni  1850  (L.-V.  Bd.  VIII  S.  182)  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Bückeburg,  den  18.  Juli  1913.

Färstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  19.  Juli  1918.  64“