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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. M 19.
109.
An Mein Ministerium.
Ich habe Mich bewogen gefunden, die für den Erwerb der
Dienstauszeichnungen im § 5 der Ordre vom 13. Juni 1850 vorgeschriebenen
Dienstzeiten herabzusetzen und zwar
für die 1. Klasse von 21 auf 15 Jahre,
für die 2. Klasse von 15 auf 12 Jahre.
Bei der 3. Klasse soll an der bisherigen Dienstzeit von 9
Jahren festgehalten werden.
Das Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Bückeburg, den 16. Juli 1913.
Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.
Vorstehender Höchster Erlaß wird unter Bezugnahme auf die
Höchste Ordre vom 13. Juni 1850 (L.-V. Bd. VIII S. 182) hiermit
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Bückeburg, den 18. Juli 1913.
Färstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 19. Juli 1918. 64“