30
XVII. Verordnung, betreffend Ausführung der Verordnungen über
Halsenfrüchte.
Vom 14. Februar 1917.
Auf Grund der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 und
14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetbl. S. 846, 1360) verordnet der Senat:
§ 1.
is auf weiteres wird es verboten, Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum
Gemüseanban bestimmt ist, zu veräußern.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekannt
gemacht am 14. Februar 1917.
(Beilage 4.) Verordnung der Polizeikommission des Senats, betreffend Höchstpreise
für einfache Arzneimittel (Handverkaufsartikel) für Krankenkassen.
Auf Grund des § 1, Absatz 2 der Verordnung der Polizeikommission des
Senats vom 23. Dezember 1913 (Gesetzbl. S. 420), betreffend die Höchstpreise
für einfache Arzneimittel (Handverkanfsartikel), wird folgendes verordnet:
* 1.
Mit Rücksicht auf die durch die Zeitverhältnisse bedingten erheblichen
Schwankungen in den Arzneimittelpreisen wird für das Jahr 1917 von Ausstellung.
einer allgemeinen Handverkaufsliste abgesehen. «
§2.
Als Höchstpreise für die in der Haudverkaufsliste vom 20. Mai 1916
(Gesehbl. S. 197) euthaltenen Arzneimittel werden die in der jeweils geltenden
deutschen Arzueitaxe sowie ihrer Ergänzungstaxe angegebenen Preise mit einem Ab-
schlag u 20 vom Hundert festgesetzt.
usgenommen von dieser allgemeinen Preisberechnung sind die in der Anla j-
geführten Arzueimittel, für die die dort angegebenen. Preisansäte als Höchstpreise uͤn