Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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verworfen  und  der  Beschuldigte  in  die  durch
den  Einspruch  veranlaßten  Kosten  verureheilt.

Dem  Verurtheilten  steht  in  solchem
Falle  kein  anderes  Rechrsmittel  zu,  als  die
icheigkeits-Beschwerde  (Cassationsrecurs).

Arr.  19.

In  Betreff  der  Nichtigkeicebeschwerde
(des  Cassationerecurses)  kommen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzbuches  über  das  Strafverfahren
  für  Criminalsachen  zur  Anwenduny;
  jedoch  ist  bei  dem  Recurse  des  Vermtheilten
  die  gesetzliche  Geldstrafe  wie  in
a#nderen  Vergehenssachen  zu  hinterlegen.

Gegen  das  Urtheil  des  Appellationsgerichres,
  durch  welches  die  Sache  vor  das

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Schwurgericht  verwiesen  wurde,  so  wie  gegen
  Incident-Urtheile,  kann  der  Recurs  nur
zugleich  mit  dem  Recurse  gegen  das  Endurtheil
  erhoben  werden,  und  kein  früher  ein.
gelegter  Recurs  berechtige  das  Schwurgericht
die  Verhandlungen  der  Hauptsache  zu  verschieben.

Art.  20.

Das  gegenwärtige  Gesetz  trict  sofore
nach  seiner  Publication  durch  das  Amtsblatt
  der  Pfalz  in  Wirksamkelt,  und  soll
auf  alle  im  Arr.  1.  bezeichneten  Vergehen
angewender  werden,  über  welche  nicht  bereits
  rechtekraftig  entschieden  ist.

Unser  Staateminister  der  Justiz  i#sf
mir  dem  Vollzuge  beauftrags.

Gegeben  Nymphenburg,  den  18.  November  1849.

Marx.

v.  Kleinschrod.  Dr.  Aschenbrenner.

Dr.  Ringelmann.

v.  Lüder.  v.  Zwehl.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Uath  Seb.  v.  Kobell.