ts —
verworfen und der Beschuldigte in die durch
den Einspruch veranlaßten Kosten verureheilt.
Dem Verurtheilten steht in solchem
Falle kein anderes Rechrsmittel zu, als die
icheigkeits-Beschwerde (Cassationsrecurs).
Arr. 19.
In Betreff der Nichtigkeicebeschwerde
(des Cassationerecurses) kommen die Bestimmungen
des Gesetzbuches über das Strafverfahren
für Criminalsachen zur Anwenduny;
jedoch ist bei dem Recurse des Vermtheilten
die gesetzliche Geldstrafe wie in
a#nderen Vergehenssachen zu hinterlegen.
Gegen das Urtheil des Appellationsgerichres,
durch welches die Sache vor das
16
Schwurgericht verwiesen wurde, so wie gegen
Incident-Urtheile, kann der Recurs nur
zugleich mit dem Recurse gegen das Endurtheil
erhoben werden, und kein früher ein.
gelegter Recurs berechtige das Schwurgericht
die Verhandlungen der Hauptsache zu verschieben.
Art. 20.
Das gegenwärtige Gesetz trict sofore
nach seiner Publication durch das Amtsblatt
der Pfalz in Wirksamkelt, und soll
auf alle im Arr. 1. bezeichneten Vergehen
angewender werden, über welche nicht bereits
rechtekraftig entschieden ist.
Unser Staateminister der Justiz i#sf
mir dem Vollzuge beauftrags.
Gegeben Nymphenburg, den 18. November 1849.
Marx.
v. Kleinschrod. Dr. Aschenbrenner.
Dr. Ringelmann.
v. Lüder. v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Uath Seb. v. Kobell.