Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit 
der Bipilverforgungsberechtige seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit"“. 
2) * & 7½, Abs. 3 neue Ziffer 7 (S. 164) ist statt „1 bis 5“ zu setzen 
3) z - 5 G. 168) ist hinter dem Worte „Inhaber“ im ersten Saye ein- 
mmchalten. ctdum aktiven Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert 
werden oder". 
  
1) § 16. Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
(1) Osffene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden 
durch ein wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) 
bekanntgemacht. 
(2) Die Herausgabe der Anstellungsnachrichten veranlaßt das zuständige 
Kricgeministrrium, 
2) § 19. Im Abs. 2 ist für die Worte „mangeluder Vakanz“ zu setzen: 
Mangese an vsern Stellen 
3) Anlage A. Der letzte * der Anmerkung") erhält folgende Fassung: 
Jedem Zivilversorgungsschein usw. wird ein Merkblatt über den Bezug 
der Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung 
der Militäranwärter usw. beigefügt. 
4) Anlage J ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen. 
5) Anlage K. Im Kopfe des Musters ist in der vorletzten Spalte für „Vakanzen= 
nachweisungen“ zu setzen: 
s en imdoeenmP 
In den liberschriften A1 und II ist das Wort „Vakanzenliste“ zu ersetzen 
ri 
Austellungs · Nachrichten.
	        
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