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II. bei den Kommunalbehörden usw.
(Gesetzbl. S. 190 f..)
Im § 17 (S. 197) ist der Absatz (2) zu streichen.
1. Im § 1 Ziffer 2 (S. 190) wird hinter „Anlage A"“ eingeschoben „und E“.
2. Im § 8 Ziffer 1 (S. 192) ist statt „C, D und E“ zu setzen „C und D“.
1. § 15. Im Absatz 4 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen:
Mangels an offenen Stellen.
D. I. bei den Reichs- und Staatsbehärden.
(Gesetbbl. 1907 S. 156 f..)
1) § 15 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu
bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung.
abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener
Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als
ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend die
Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als recht-
zeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits
vor dem Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst
später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wiedereintritts in
den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein während
des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten Militärdienstiahres.“
2) § 15 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert auzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wieder-
holen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie im Bewerber-
verzeichnisse zu belassen.“
II. bei den Kommunalbehörden usw.
(Gesetbl. 1907 S. 190 f.)
z i , 1 Tehät folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich i i
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich riange it sch im etton
ewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung
abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener
Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als
ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend